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OLG-HAMBURG – Beschluss, 5 U 161/05 vom 13.09.2006

Rechtsgebiete:UrhG
Schlagworte:Anonyme Tauschbörse
Stichwort:Anonyme Tauschbörse
Leitsatz:1. Auch minderjährigen Internet-Nutzern ist bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende (konkludente) Einverständnis des Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung bezieht sich - sofern nichts Gegenteiliges erklärt ist - ausschließlich auf einen privaten Gebrauch.

2. Bei aus einer "anonymen Tauschbörse" herunter geladenen Prominenten-Lichtbildern erschließt sich auch jugendlichen Nutzern ohne große Mühe, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen, wenn ein ausdrücklicher "Copyright"-Vermerk nicht angebracht ist.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 5 U 161/05




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