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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 965/03 vom 15.07.2004

Rechtsgebiete:LBG, LDSG 1991, LPresseG, StGB
Schlagworte:Fürsorgepflicht, ehrverletzende Äußerung, öffentlicher Meinungskampf, Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, Presserecht, Landesdatenschutzbeauftragte, Unabhängigkeit, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Verhältnismäßigkeit, Anhörung, Personalakte, anonyme Äußerung, Zeitablauf
Stichwort:anonyme Äußerung
Leitsatz:1. Die beamtenrechtlichen Pflichten des Beamten und seines Dienstherrn werden auch dann nicht durch das Presserecht modifiziert, wenn sie einen öffentlichen Meinungskampf mit Hilfe der Presse austragen.

2. Dem Beamten ist die "Flucht in die Öffentlichkeit" auch als ultima ratio verwehrt.

3. Zur Frage, ob einem Landesminister ein rechtfertigender sachlicher Grund zur Seite steht, wenn er auf einen öffentlichen Angriff der Landesdatenschutzbeauftragten mit öffentlicher Kritik an ihrer Amtsführung als Beamtin reagiert.

4. Der Widerruf einer Äußerung kann als Erfüllung und Teil des dem Beamten von seinem Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht noch geschuldeten Schutzes ein notwendiges und geeignetes Mittel sein, eine Ansehensbeeinträchtigung nicht weiter fortbestehen zu lassen.

5. Der Dienstherr verletzt seine Fürsorgepflicht, wenn er ehrverletzende Äußerungen Dritter verbreitet und dabei verschweigt, dass sie aus der Anonymität heraus erfolgt sind.

6. Zum Umfang der Unabhängigkeit einer Landesdatenschutzbeauftragten.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 965/03




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