JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Annexantrag
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, AufenthG |
| Stichwort: | Annexantrag |
| Leitsatz: | 1. Die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf Rückgängigmachung einer Abschiebung ist im Beschwerdeverfahren prozessual ausgeschlossen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz begehrt worden war. 2. Materiell ist ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn und soweit die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer Wiedereinreise entgegensteht (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2006 - 18 B 1324/06 -). 3. Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht einem im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verfolgten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nicht entgegen, wenn die mit der Abschiebung vollstreckte Ordnungsverfügung, mit der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet wurde, offensichtlich rechtswidrig war oder eine offene Interessenabwägung zugunsten des Ausländers ausgeht (teilweise Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 5.4.2005 - 18 B 443/05 -). |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 18 B 2533/06 | |
| Rechtsgebiete: | BDSG, BGB |
| Stichwort: | Annexantrag |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-10 U 69/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, SächsVwVG, AO |
| Schlagworte: | Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Verwaltungsakt, Aufhebung der Vollziehung, Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, grundrechtlicher Abwehranspruch, Verhältnismäßigkeit |
| Stichwort: | Annexantrag |
| Leitsatz: | 1. Die Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO umfasst die Aufhebung von Verwaltungsakten und damit auch die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Beschränkungen können sich nur aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. 2. Grundrechte schützen unabhängig von der Rechtsnatur des (rechtswidrigen) Eingriffs und damit gleichermaßen gegen Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Realakte. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 4/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BImSchG, UVPG, VwVfG, 4. BImSchV, 9. BImSchV |
| Schlagworte: | Versuchsanlage, Genehmigung, Weiterbetrieb, Verlängerungsantrag, altes Recht, neues Recht, Bestandsschutz, Eigentumsgarantie, Anspruch auf Genehmigung, Vertrauensschutz, vereinfachtes Verfahren, Fristverlängerung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Errichtung, Betrieb, Vorhaben, Übergangsregelung |
| Stichwort: | Annexantrag |
| Leitsatz: | 1. Die Verlängerung einer auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV (in der vor dem 3.8.2001 geltenden Fassung) erteilten befristeten Genehmigung für eine Versuchsanlage richtet sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag gilt. Ist danach die Erteilung einer Versuchsanlagengenehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben nicht mehr möglich, kommt auch die Verlängerung einer nach altem Recht erteilten Genehmigung nicht mehr in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes oder Vertrauensschutzes. 2. Der (Weiter-)Betrieb einer nach altem Recht ohne UVP befristet genehmigten und betriebenen (und in der Anlage zum UVPG in der seit dem 3.8.2001 geltenden Fassung als UVP-pflichtig aufgeführten) technischen Anlage stellt ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a UVP-Gesetz dar und bedarf daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Etwas anderes gilt nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG nur dann, wenn der Antrag auf Verlängerung der nach altem Recht erteilten Genehmigung vor dem 14.3.1999 gestellt worden ist. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 814/03 | |
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