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Annahmeverzugslohn

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 Ta 91/09 vom 06.05.2009

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Schlagworte:Aussetzung des Verfahrens, Vorgreiflichkeit, Kündigungsschutzverfahren, Verzugslohn, Annahmeverzugslohn, Beschleunigungsgrundsatz
Stichwort:Annahmeverzugslohn
Leitsatz:Die Aussetzung eines Rechtsstreits über Annahmeverzugslohn gemäß § 148 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn die Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens durch das Gericht positiv festgestellt werden kann (LAG Thüringen Beschl. v. 27.06.2001 - 6/9 160/00). In Anbetracht des in arbeitsgerichtlichen Verfahren ganz allgemein (§ 9 Abs. 1 ArbGG) und nicht nur bei Bestandsstreitigkeiten (§ 61 a Abs. 1 ArbGG) geltenden Beschleunigungsgrundsatzes hat das Arbeitsgericht den anhängigen Vergütungsprozess zumindest soweit voranzutreiben, dass die konkrete Entscheidung letztlich nur noch von der im Vorprozess zu klärenden Rechtsfrage (hier: Bestand des Arbeitsverhältnisses) abhängig ist. Erst dann setzt die Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ein.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 Ta 91/09



LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 Sa 22/09 vom 16.04.2009

Rechtsgebiete:BGB, ArbGG, ZPO
Schlagworte:Annahmeverzugslohn
Stichwort:Annahmeverzugslohn
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 Sa 22/09

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 2 Sa 307/05 vom 10.01.2006

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Annahmeverzug, Verzugslohn, Annahmeverzugslohn, Ermittlung durch Schätzung bei umsatzabhängiger Vergütung
Stichwort:Annahmeverzugslohn
Leitsatz:Ein Arbeitgeber, der unberechtigt fristlos kündigt und den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt, kann sich gegenüber dem Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe es unterlassen, beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs zu stellen. Es ist vielmehr Sache des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Arbeit aufzufordern, wenn er die Folgen des Annahmeverzugs beseitigen oder verhindern will. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer teilweise Vergütung aus umsatzabhängiger Provision erhält.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 307/05


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