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Annahme eines "Schulunterrichts und Hochschulunterrichts"

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, V R 3/05 vom 24.01.2008

Rechtsgebiete:UStG 1993, Richtlinie 77/388/EWG, FGO, AO
Schlagworte:Unzutreffende Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 - Annahme eines "Schulunterrichts und Hochschulunterrichts" - Indizwirkung der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
Stichwort:Annahme eines "Schulunterrichts und Hochschulunterrichts"
Leitsatz:1. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG nicht zutreffend um. Es ist fraglich, ob eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.

2. Ein Steuerpflichtiger kann sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

3. Für die Annahme eines "Schul- und Hochschulunterrichts" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben.

4. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.
Volltext: BFH - Urteil, V R 3/05




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