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Anliegergebrauch

Entscheidungen der Gerichte




BVERFG – Beschluss, 1 BvR 198/08 vom 10.06.2009

Rechtsgebiete:GG
Stichwort:Anliegergebrauch
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 198/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 2811/08 vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:StrG, StVO
Schlagworte:Anpflanzung, Anspruch auf Einschreiten, Beeinträchtigung, Erlaubnis, ermessensfehlerfreie Entscheidung, Gemeingebrauch, Hineinwachsen, Lichtraumprofil eines Gehwegs, Recht auf Teilhabe, Sondernutzung, Straße
Stichwort:Anliegergebrauch
Leitsatz:Zum Anspruch auf Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung eines Dritten bei Beeinträchtigung des Rechts auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 2811/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 365/08 vom 19.11.2008

Rechtsgebiete:BauGB, KAG, LSA-StrG
Schlagworte:Ausräumbarkeit, Gemeingebrauch, Grünstreifen, Hindernis, Zuwegung
Stichwort:Anliegergebrauch
Leitsatz:1. Ein Grundstück kann auch dann im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen sein, wenn sich mit einem zwischen der Grundstücksgrenze und der Fahrbahn verlaufenden Grünstreifen ein rechtliches und tatsächliches Hindernis auf dem Straßengrund befindet.

2. Die Ausräumbarkeit dieses Hindernisses ist dann ausnahmsweise ausreichend, wenn die Gemeinde von der vorherigen tatsächlichen Ausräumung des in ihrer Verfügungsmacht stehenden Hindernisses auf dem Straßengrund absieht, weil der Eigentümer mit Blick auf eine bereits bestehende anderweitige Erschließung seines Grundstücks die Herstellung der von der Gemeinde verbindlich angebotenen Zuwegung nachdrücklich und ernsthaft ablehnt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 365/08

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 1385/08 vom 16.10.2008

Rechtsgebiete:GG, WasEG NRW, WHG
Stichwort:Anliegergebrauch
Leitsatz:Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß.

Für die Begründung der Entgeltpflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Wasserentnahme zugleich eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG darstellt; dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Wasserentnahme im Rahmen eines Gewässerausbaus (§ 3 Abs. 3 WHG) erfolgt.

Die Entnahme von Wasser, das den Betrieb der Kiesaufbereitungsanlage ermöglicht, erfüllt auch dann den Entgelttatbestand, wenn das Wasser mangels Materialaufgabe nicht unmittelbar zur Kieswäsche eingesetzt wird.

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW (erlaubnisfreie Benutzungen nach § 24 WHG) findet auf Maßnahmen des Gewässerausbaus keine Anwendung.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 9 A 1385/08


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