JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anliegeranteil
| Rechtsgebiete: | NKAG |
| Schlagworte: | Anliegeranteil, Außenbereich, Außenbereichsstraße, Beitragsentstehungsvoraussetzung, Einrichtung, öffentliche, Einstufung, Gemeindeanteil, Gemeindeverbindungsstraße, Straßenausbaubeitragssatzung, Wirtschaftsweg |
| Stichwort: | Anliegeranteil |
| Leitsatz: | Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG beginnt bzw. endet immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird. Die Straßenausbaubeitragssatzung ist bei § 6 Abs. 6 NKAG keine Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine teilweise im Außenbereich gelegene Straße setzt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG eine satzungsmäßige Festlegung des Gemeindeanteils auch für Außenbereichsstraßen voraus. Die Festlegung des Gemeindeanteils für Außenbereichsstraßen muss im Blick auf die konkret zu beurteilende Baumaßnahme noch vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt sein. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 99/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, KAG RhPf |
| Schlagworte: | Spruchreife, Verpflichtung zur Spruchreifmachung, Amtsermittlung, Sachverhaltsaufklärung, Verfahrensmangel, Geldleistungsverwaltungsakt, Ausbaubeitrag, Aufrechterhaltung, Teilbetrag, Beitragshöhe, Neuberechnung, Korrektur, mehrere Rechtsfehler, Beitragsminderung, Beitragserhöhung, Gemeindeanteil, Anliegeranteil, Beurteilungsspielraum, Satzungsgeber |
| Stichwort: | Anliegeranteil |
| Leitsatz: | 1. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (wie Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <206>). 2. Diese Verpflichtung wird verletzt, wenn das Gericht bei einem Geldleistungsverwaltungsakt (hier: Ausbaubeitragsbescheid), der an mehreren Rechtsfehlern leidet, deren Korrektur für den Kläger einerseits beitragserhöhend, andererseits beitragsmindernd wirkt, allein wegen der "gegenläufigen Tendenzen" dieser Rechtsfehler es unterlässt, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei einer Behebung des Rechtsfehlers, dessen Korrektur zu einer Beitragsminderung führt, der Bescheid zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags aufrechterhalten bleiben kann. 3. Dieser Verpflichtung ist das Gericht nicht deshalb enthoben, weil es hinsichtlich des anderen Rechtsfehlers (hier: fehlerhafte Satzungsbestimmung über den Gemeindeanteil gemäß § 10 Abs. 4 KAG RhPf a.F.), dessen Korrektur beitragserhöhend wirkt, einen Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers zu respektieren hat, den das Gericht nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen darf. Etwas anderes gilt, wenn nach der Auslegung des jeweiligen Landesrechts die fehlerhafte Satzungsregelung dem Beitragsbescheid insgesamt die Rechtsgrundlage entzieht. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.08 | |
| Rechtsgebiete: | KAG SH, StVO |
| Schlagworte: | Anliegeranteil, Anliegerstraße, Fahrradstraße, Innerortsstraße, Straßenausbaubeitrag |
| Stichwort: | Anliegeranteil |
| Leitsatz: | 1. Es obliegt dem Satzungsermessen der Gemeinde festzulegen, nach welchen Straßentypen bei der Bemessung der Anliegeranteile am beitragsfähigen Aufwand zu unterscheiden ist. 2. Die Einstufung einer bestimmten Straße zu einem Straßentyp auf der Grundlage der Satzung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. 3. Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten, wobei von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen ist, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihre Ausprägung gefunden hat. 4. Die Merkmale einer Anliegerstraße, die hauptsächlich für den Zugang oder die Zufahrt zu den an ihr gelegenen Grundstücken bestimmt ist, treten zurück, wenn der Fahrradverkehr auf einer eingerichteten Fahrradstraße die Bedeutung eines innerörtlichen Verkehrs gewinnt. 5. Wird die Straße danach durch den innerörtlichen Fahrradverkehr in ihrer Nutzung geprägt, ist sie nach der Satzung als Innerortsstraße einzustufen und abzurechnen. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 54/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG, LStrG |
| Schlagworte: | Äquivalenzprinzip, angrenzendes Grundstück, Anlieger, Anliegeranteil, Durchgangsstraße, Eigenanteil, Ermäßigung, erschlossenes Grundstück, Gebührenrecht, Gebührenschuldner, Gemeindeanteil, Gleichbehandlung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Grundstück, Heranziehung, Hinterlieger, Hinterliegergrundstück, Kosten, Leistung, Minderleistung, Reinigungsleistung, Satzung, Selbstverwaltungsrecht, Straße, Straßenreinigung, Straßenreinigungsgebühr, Unterbrechung, Vorteil, wegepolizeiliche Pflichten |
| Stichwort: | Anliegeranteil |
| Leitsatz: | 1. § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG Rheinland-Pfalz, wonach die Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten heranziehen kann, gibt ihr das Wahlrecht, durch satzungsrechtliche Bestimmung den Kreis der Gebührenschuldner auf die angrenzenden Grundstücke zu beschränken und von der Heranziehung der so genannten Hinterlieger abzusehen. 2. Der Anteil des Einrichtungsträgers, den dieser gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG "für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr" zu übernehmen hat (so genannter Gemeindeanteil) ist selbst dann noch angemessen, wenn er auch für Straßen mit sehr starkem Durchgangsverkehr (hier Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße) auf 30 v.H. begrenzt ist. 3. Eine satzungsrechtliche Regelung, die eine Gebührenermäßigung für die Unterbrechung der Reinigungsleistung erst ab einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten vorsieht, ist noch mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar. 4. Einwendungen im Hinblick auf eine Minderleistung in Bezug auf die Wahrnehmung der Reinigungspflicht punktuell vor einem heranzuziehenden Grundstück (hier: unzureichende Unkrautentfernung in einer Ablaufrinne) sind unbehelflich, solange die Reinigung bezüglich des gesamten Straßenzugs im Großen und Ganzen ordnungsgemäß erfolgt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11037/05.OVG | |
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