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Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 203/08 vom 29.07.2009

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, InsO
Schlagworte:Anleger, Anlagegeschäft, Gewinn, Scheingewinn, Ermittlung
Stichwort:Anleger
Leitsatz:Die in der realen Gewinn- und Verlustverteilung enthaltenen Kosten und Bestandsprovisionen können für die Ermittlung des gesamten Scheingewinns nicht herangezogen werden, da diese vertraglich vereinbarte Leistungen betreffen, die tatsächlich nicht erbracht wurden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 203/08



OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 31/08 vom 25.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Schlagworte:Rückabwicklung, Fondsbeteiligung, Fonds, Darlehen, Darlehensvertrag, Darlehensnehmer, Anleger, Vertragsauslegung, Auslegung, Treuhänder, Gesellschafter
Stichwort:Anleger
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 31/08

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 A 1040/08 vom 20.05.2009

Rechtsgebiete:KWG, BGB
Schlagworte:Abwicklungsanordnung, Anleger, Bankgeschäft, Darlehen, Einlagengeschäft, Erlaubnis, Ermessensentscheidung, Interessenabwägung, Nichtigkeit, sofortige Rückzahlung
Stichwort:Anleger
Leitsatz:Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, also das Betreiben von Bankgeschäften ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt, führt nicht zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts gem. § 134 BGB.

Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG ermächtigt die Bundesanstalt zwar auch zur Herbeiführung privatrechtsgestaltender Wirkungen durch Verwaltungsakt; dabei muss sie die zivilrechtlichen Auswirkungen aber vollständig und richtig einschätzen und die Interessen der Anleger gegen etwaige öffentliche Interessen abwägen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 A 1040/08

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 55/07 vom 02.07.2008

Rechtsgebiete:KAGG, ZPO, BGB, HGB, Rahmenvereinbarung
Schlagworte:Spezialfonds, Fonds, Verwaltung, Schaden, Schadenersatz, Schadensersatz, Berechnung, Anlage, Kapitalanlage, Anleger, Vertragsbedingungen, Bedingungen, Änderung, Form
Stichwort:Anleger
Leitsatz:1. Die Vertragsbedingungen, die ein Anleger und eine Kapitalanlagegesellschaft vereinbaren, können nachträglich auch dann nur schriftlich geändert werden, wenn ein Spezialfonds betroffen ist, der nur für diesen einen Anleger aufgelegt worden ist.

2. Auch der Anleger, der einer Kapitalanlagegesellschaft vorwirft, sie habe einen Spezialfonds nicht ordnungsgemäß verwaltet, muss seinen Schaden in der Form berechnen, dass er den tatsächlichen Transaktionen diejenigen gegenüberstellt, die ein ordnungsgemäß handelnder Fondsmanager zur damaligen Zeit getätigt hätte.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 55/07


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