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Anlagevermögen

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 A 3.05 vom 01.12.2005

Rechtsgebiete:HGB, KAG, BekanntmV
Schlagworte:Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung, Prognose, maßgeblicher Zeitpunkt für Prognose, Kläranlage, Kostensonderung, Frischwassermaßstab, CSB-gewichteter Verteilungsschlüssel, Maßstab, Grundgebührenmaßstab, Vorhaltekosten, Kappungsgrenze, Fördermittelabzug, In-Gang-Setzungsaufwand, Anlagevermögen, Betriebsnotwendigkeit, ungenutzte Überkapazitäten, Bekanntmachung, Amtsblatt, amtliches Bekanntmachungsblatt, Trennung von amtlichen und nichtamtlichen Teil, Titelblattgestaltung
Stichwort:Anlagevermögen
Leitsatz:1. Ein amtliches Bekanntmachungsblatt darf auf der Titelseite neben der Bezeichnung nur bildnerische oder zeichnerische Darstellungen aufweisen.

2. Soll ein Gebührensatz rückwirkend oder durch eine nachträgliche Kalkulation gerechtfertigt werden, muss die Gebührenbedarfsberechnung einschließlich der dazu erforderlichen prognostischen Überlegungen auf die im Rückwirkungs- bzw. Satzungserlasszeitpunkt vorliegende Sachlage abstellen.

3. Der Satzungsgeber kann Vorhaltekosten in vollem Umfang durch Grundgebühren umlegen.

4. Je höher der durch Grundgebühren umgelegte Kostenanteil an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung ist, umso eher bedarf es eines Grundgebührenmaßstabs, der sich für die Angemessenheit der Gebühr am Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientiert.

5. Der Aufwand für das In-Gang-Setzen einer Kläranlage kann nicht in entsprechender Anwendung des § 282 HGB über vier Jahre gesondert abgeschrieben werden; die Vorschrift ist bei der Kostenrechnung nach § 6 KAG nicht anwendbar.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 A 3.05



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 42.03 vom 16.09.2004

Rechtsgebiete:AusglLeistG, EntschG
Schlagworte:Unternehmen, Einheitswert, Ersatzeinheitswert, Reinvermögen, Bilanz, Steuerbilanz, Handelsbilanz, Bewertungsrecht, Bewertungsgesetz, beweiskräftige Unterlage, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Anlage- und Umlaufvermögen, Westvermögen, Demontage, Reparationsschaden, Gebäude, Hauszinssteuerabgeltungsbetrag, Schutzrechte, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, Passive Rechnungsabgrenzungsposten, Wertausgleichsposten, Wertberichtigungen, Kundenanzahlung, Kürzung, Degression
Stichwort:Anlagevermögen
Leitsatz:Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts und des Lastenausgleichsrechts vorzunehmen, nicht nach denen des Handelsrechts.

Die in die maßgebliche Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG eingestellten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind beim Anlage- und Umlaufvermögen, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Rückstellungen sind als Schulden zu berücksichtigen.

Wird in der maßgeblichen Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlage bei den Aktiva auch Westvermögen ausgewiesen, das nicht der entschädigungslosen Enteignung im Beitrittsgebiet unterlegen hat, sind die Betriebsschulden des Unternehmens nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 EntschG entsprechend zu mindern.

Zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Wegnahme vor der entschädigungslosen Enteignung erfolgt ist. Eine entsprechende Minderung der Betriebsschulden erfolgt nicht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 42.03


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