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Anlagenbegriff

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 M 117/08 vom 10.02.2009

Rechtsgebiete:KAG M-V
Schlagworte:Anlage, Anlagenbegriff, Straßenbaubeitragsrecht, Erschließungsbeitragsrecht, Identität, natürliche Betrachtungsweise, Anbaufunktion, Vorteilsbegriff, Innenbereich, Außenbereich, Hauptstraße, Sackgasse, Gemeindeanteil
Stichwort:Anlagenbegriff
Leitsatz:Zum straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 117/08



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 S 22.07 vom 09.08.2007

Rechtsgebiete:VwGO, KAG Bbg, BauGB, BbgStrG
Schlagworte:Straßenbaubeiträge, vorläufiger Rechtsschutz, summarische Prüfung, Anlagenbegriff, Eigenständigkeit des Anlagenbegriffs nach § 8 KAG, so genannter weiter Anlagenbegriff, keine Identität mit erschließungsbeitragsrechtlichem Anlagenbegriff (Anbaustraße), Vorteilsvermittlung durch Ausbaumaßnahme, bestimmungsgemäße Nutzung im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht, Möglichkeit einer Zufahrt für PKW und leichte LKW, keine vollwertige Zweiterschließung, Gewerbebetrieb im Außenbereich, Schwerlastverkehr, keine Anwendung der Hinwegdenkenstheorie, 1, 50 m tiefe Böschung, Herstellung einer Zufahrt, wirtschaftliche Zumutbarkeit, Vorteilsbewertung bei fehlender Vollerschließung, Vorteile für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Zufahrtsmöglichkeit für die für die Bewirtschaftung erforderlichen Maschinen und Fahrzeuge, unsichere Grenzsituation, Klärung des Angrenzens im Hauptsacheverfahren, Friedhofszufahrt als öffentliche Straße, privates Eigentum an öffentlicher Straße
Stichwort:Anlagenbegriff
Leitsatz:1. Für Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG dürfte nicht der erschließungsbeitragsrechtliche (enge), sondern ein eigenständiger Begriff im Sinne des so genannten weiten Anlagenbegriffs maßgeblich sein.

2. Offen bleibt, ob den Gemeinden das Recht zusteht, zwischen einem engen und dem weiten Anlagenbegriff zu wählen, und danach in der Beitragssatzung bestimmt sein muss, welcher Anlagenbegriff gelten soll.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 S 22.07

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 214/02 vom 15.09.2004

Rechtsgebiete:GG, KV M-V, KAG M-V
Schlagworte:Kalkulation, Schmutzwasserkanalbaubeitrag, ortsgesetzgeberisches Ermessen, Begriff der öffentlichen Einrichtung, Anlagenbegriff, Willkürverbot, Beitragserhebungspflicht, Flucht ins Privatrecht, Vorausleistung, Ablösung, Gemeinschaftseinrichtung, rechnerische Kostenzuordnung, Hebeanlage
Stichwort:Anlagenbegriff
Leitsatz:1. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung bzw. Anlage im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen ist ein rechtlicher. Er wird lediglich insoweit von technischen, d.h. tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt, als sich eine vom Ortsgesetzgeber gewählte Umschreibung der öffentlichen Einrichtung dann als rechtsfehlerhaft, weil willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen kann, wenn technisch selbstständige öffentliche Einrichtungen zu einer rechtlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, obwohl sie in Arbeitsweise und Wirkung schlechthin nicht vergleichbar sind.

2. Wird bei einer bestehenden Einrichtung ein Teil der Abwasserbeseitigung wieder ausgegliedert, ist lediglich das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG der anzulegende Prüfungsmaßstab. Vor diesem Hintergrund hält im vorliegenden Fall die Organisationsentscheidung des Beklagten, die Anlagen, Anlagenanteile bzw. Anteile der Anlagen, die der Entsorgung des Schmutzwassers eines Großeinleiters dienen, auszugliedern, einer rechtlichen Überprüfung stand.

3. Wenn sich eine ortsgesetzgeberische Entscheidung, für die Entsorgung der Industrieabwässer eines Großeinleiters eine eigenständige (zweite) öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung zu schaffen, im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten hätte, ist es dem Beklagten im Grundsatz auch nicht verwehrt, stattdessen diesen atypischen Sonderfall aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

4. Die Benutzer der öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung können sich in einem solchen Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag mit einem Dritten, der - rechtlich gesehen - nicht Mitbenutzer der kommunalen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung ist, rechtsfehlerhaft ist.

5. Zur Aufteilung der Kosten einer Kläranlage, die nur teilweise der öffentlichen Einrichtung dient.

6. Zur Berücksichtigung von Fördermitteln im Rahmen der Kalkulation eines Kanalbaubeitrages.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 214/02

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 4 K 34/02 vom 30.06.2004

Rechtsgebiete:VwGO, GG, KAG M-V, KV M-V, KV-DVO
Schlagworte:Normenkontrolle, Kanalbaubeitrag, Mindestinhalten einer Abgabensatzung, Öffentliche Einrichtung, Anlagenbegriff, Organisationsermessen, Entwässerungssatzung, Grundsatz der Normerhaltung, altangeschlossene Grundstücke, Gleichheitsgrundsatz, Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit, Vorausleistung, Ermessen des Ortsgesetzgebers, Erforderlichkeit von Kosten, Ausschreibungsfehler, Kostenüberschreitungsverbot, Kalkulation, Tiefenbegrenzungsregelung
Stichwort:Anlagenbegriff
Leitsatz:1. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene bzw. neu anschließbare Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

2. Die an einen Mischwasserkanal altangeschlossenen Grundstückseigentümer werden im konkreten Fall ohne sachlichen Grund bevorteilt; sie haben nur einen Beitrag nach dem Beitragssatz I zu entrichten und können dafür sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser entsorgen. Schlechtergestellt werden demgegenüber die Fälle der Neuanschlüsse an einen Niederschlagswasserkanal. (Nur) hier entsteht zusätzlich auch ein Beitrag nach dem Beitragssatz II.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 34/02


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