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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 8 Ta 247/08 vom 20.06.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Überstunden, Substantiierung, Anlagen
Stichwort:Anlagen
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 8 Ta 247/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 120/07 vom 15.08.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe - Unvollständiger Erklärungsvordruck - Anlagen
Stichwort:Anlagen
Leitsatz:Nach der ständigen Rechsprechung des Landesarbeitsgerichts ist im Bewilligungsverfahren der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nachträgliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, die Verspätung ist hinreichend entschuldigt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn besondere Belastungen im Vordruck nicht aufgeführt sind, sich diese jedoch unschwer aus den der Erklärung beigefügten Belegen ergeben und der Antragsteller das spätestens bis zum Erlass des Beschlusses über eine Abhilfe klarstellt. In diesem Fall ist dem Antragsteller aufzugeben, eine berichtigte Erklärung vorzulegen und aufgrund dieser Erklärung über den Antrag zu entscheiden.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 1 Ta 120/07

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 471/06 vom 29.05.2007

Rechtsgebiete:DDR-BauZVO, BauGB, Thüringisches Notgesetz
Schlagworte:Bauvorbescheid, Vorbescheid, Bebauungsplan, qualifiziert, Überleitung, Bestätigung, Beschluss, Genehmigung, Aufsichtsbehörde, Stadtverordnetenversammlung, Beschlussvorlage, Vorlage, Festsetzung, zeichnerisch, textlich, Bauplanordnung, Baustufe, Abwägungsvorgang, Notgesetz, Inhalt, Nutzung, Art, Maß, Grünfläche, Anlagen, Grünanlagen, Baufluchtlinie, Straßenfluchtlinie, obsolet, funktionslos, Grünzug, Ausnahme, Befreiung, planerische Konzeption
Stichwort:Anlagen
Leitsatz:1. § 246a Abs. 4 BauGB (in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung) i. V. m. § 64 Abs. 3 BauZVO (DDR) ermöglichte auch die Überleitung älterer Pläne, die bereits vor Gründung der DDR aufgestellt worden waren.

2. Hat das zuständige Gemeindeorgan einen alten Bebauungsplan nach § 64 Abs. 3 BauZVO ohne Einschränkung bestätigt, gilt er so weiter, wie er in der Vergangenheit beschlossen und in Kraft getreten war. Unerheblich ist, ob beim "Bestätigungsbeschluss" alle Einzelheiten der planerischen Festsetzungen bekannt gewesen sind.

3. Die Überleitung alter Vorschriften und Pläne in das heutige Recht setzt voraus, dass sie nach dem seinerzeit geltenden Recht gültig zustandegekommen waren, insbesondere der zugrunde liegende Abwägungsvorgang nicht zu beanstanden ist. Außerdem müssen die überzuleitenden Vorschriften und Pläne ganz allgemein einen Inhalt haben, der nach dem zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein kann (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zur früheren Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG).

4. Baufluchtlinien nach dem (Thüringischen) Notgesetz vom 24.07.1923 (Gesetzsammlung für Thüringen, S. 505) enthalten lediglich negativ die Festlegung der von einer Bebauung zur Straße hin gegebenenfalls freizuhaltenden Fläche, aber keine positive Aussage zur Baulandqualität der - aus Sicht der Straße - dahinterliegenden Fläche.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 471/06

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 312/04 vom 15.12.2004

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Klageerzwingungsverfahren, Prozesskostenhilfeantrag, Begründung, Bezugnahme, Zulässigkeit, Anlagen
Stichwort:Anlagen
Leitsatz:Eine Bezugnahme auf Anlagen ist bei einem Prozesskostenhilfeantrag für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO jedenfalls dann unzulässig, wenn sie praktisch einem Hinweis bzw. einer Bezugnahme auf den Akteninhalt gleichkommt
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 312/04


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