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OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 203/08 vom 29.07.2009

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, InsO
Schlagworte:Anleger, Anlagegeschäft, Gewinn, Scheingewinn, Ermittlung
Stichwort:Anlagegeschäft
Leitsatz:Die in der realen Gewinn- und Verlustverteilung enthaltenen Kosten und Bestandsprovisionen können für die Ermittlung des gesamten Scheingewinns nicht herangezogen werden, da diese vertraglich vereinbarte Leistungen betreffen, die tatsächlich nicht erbracht wurden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 203/08




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