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Anlage eines Zentralvenenkatheters ohne Einwilligung

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OLG-HAMM – Urteil, 3 U 58/01 vom 17.09.2001

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Anlage eines Zentralvenenkatheters ohne Einwilligung
Stichwort:Anlage eines Zentralvenenkatheters ohne Einwilligung
Leitsatz:Der Arzt darf den Patienten ohne Einwilligung behandeln, wenn sich das Aufklärungsbedürfnis erst intraoperativ herausstellt und er annehmen darf, daß der Kranke bei entsprechender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Bei einer belanglosen Erweiterung der Operation, wie der Anlage eines Zentralvenenkatheters, kann der Arzt grundsätzlich von der Einwilligung des Patienten ausgehen.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 3 U 58/01




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