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Ankaufsrecht

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 5 U 90/07 vom 19.02.2009

Rechtsgebiete:SachenRBerG, EGBGB, ZGB/DDR, WohnraumlenkungsVO
Stichwort:Ankaufsrecht
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 5 U 90/07



BGH – Beschluss, V ZR 109/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:GG, ZPO
Stichwort:Ankaufsrecht
Volltext: BGH - Beschluss, V ZR 109/08

BFH – Urteil, IV R 38/06 vom 27.11.2008

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Gewerblicher Grundstückshandel - Zur Bedeutung eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb oder Bebauung und Veräußerung eines Grundstücks, Einräumung eines Vorkaufsrechts, Erzielung von Spekulationsgewinnen durch vermögensverwaltende Personengesellschaft
Stichwort:Ankaufsrecht
Leitsatz:Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung eines Grundstücks gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf liegenden Zeit verstärkt werden.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 38/06

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 19 U 10/08 vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:SachenRBerG
Stichwort:Ankaufsrecht
Leitsatz:1. Ein unselbständiger Anbau eines Gebäudes, der auf einer Nachbargrundstück errichtet worden ist, ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 12 Abs. 3 SachenRBerG.

2. Wenn Bereinigungsansprüche bereits in der Person des früheren Nutzers entstanden sind, bedarf es nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ihrer Geltendmachung durch Dritte einer Übertragung des Anspruchs nach § 14 Abs. 2, 3 SachenRBerG.

3. Ein Bereinigungsanspruch geht nicht als Folge der Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz auf den Rückerstattungsberechtigten über.

4. Die Einrede des § 29 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG kann erhoben werden, wenn der derzeitige Nutzer keine Nutzung beabsichtigt, wie sie der Genehmigung der Baumaßnahme zugrunde lag.

5. Zum Begriff der "Bebauung" i. S. v. § 12 SachenRberG.

6. Eine Grunddienstbarkeit über ein Geh- und Fahrrecht erfasst grundsätzlich auch den Platz der zum Öffnen einer Tür benötigt wird. Die auf den Weg hinausführt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 19 U 10/08


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