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OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 15/07 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:UrhG, UrhWahrnG, GEMA-BV
Schlagworte:Anita
Stichwort:Anita
Leitsatz:1. Der Senat ist unverändert der Auffassung, dass die Nutzung eines Musikstücks als Handy-Klingelton urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse des Berechtigten berührt, weil das Musikstück nicht zur sinnlichen Wahrnehmung eingesetzt, sondern als funktionales Medium verwendet wird (im Anschluss an: Senat GRUR-RR 02, 249 - Handy-Klingeltöne; Senat GRUR 06, 323 - Handy-Klingeltöne II). Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob es sich um monophone bzw. polyphone Klingeltöne oder mastergestützte Realtones handelt.

2. Bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien in Form von Handy-Klingeltönen ist eine Trennung der Rechteeinräumung im Hinblick auf die allgemeinen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (durch die GEMA) sowie die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse (durch die Berechtigten selbst bzw. deren Vertreter) im Rahmen eines zweistufigen Lizenzierungsverfahrens zulässig und sachlich geboten.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 15/07




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