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Anhörungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 3 TaBV 3/09 vom 27.05.2009

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Schlagworte:Arbeitnehmer, Einstellung, Aufhebung der Einstellung, Betriebsrat, Zustimmung, Verweigerung, Anhörungsverfahren, Unvollständigkeit
Stichwort:Anhörungsverfahren
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 3 TaBV 3/09



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 59.03 vom 22.09.2004

Rechtsgebiete:VwVfGBbg, FStrG
Schlagworte:Planfeststellung für Bau einer Bundesfernstraße, Anhörungsverfahren, Einwendungsausschluss
Stichwort:Anhörungsverfahren
Leitsatz:Versäumt es ein von einer Straßenbauplanung Betroffener, im Anhörungsverfahren für eine straßenrechtliche Planfeststellung auf seine besondere betriebliche Disposition (hier: das Vorhandensein überbreiter Arbeitsfahrzeuge in seinem Landwirtschaftsbetrieb) hinzuweisen, so ist er mit darauf gestützten Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, wenn im Hinblick auf diese Disposition jedenfalls das Risiko planbedingter Nachteile aus den ausgelegten Unterlagen für ihn erkennbar war.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 59.03

BVERWG – Beschluss, BVerwG 11 VR 4.98 vom 26.08.1998

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, BbG, AEG
Schlagworte:Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges, Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, Anhörungsverfahren, Akteneinsicht, Ermittlungspflicht, Amtshilfepflicht, Bestimmtheit des Verwaltungsaktes, Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange, Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, "Teilentwidmung" einer Bahnanlage, Funktionslosigkeit, Vorbelastung abzuwägender Belange, Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erheblichkeit von Abwägungsmängeln, Offensichtlichkeit, Einfluß auf Abwägungsergebnis, Einwendungsausschluß, besondere privatrechtliche Titel, Interessenabwägung
Stichwort:Anhörungsverfahren
Leitsatz:Leitsätze:

Das aus den §§ 29, 72 Abs. 1 VwVfG folgende Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Gewährung von Akteneinsicht betrifft nur die von der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten.

§ 24 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG überläßt es in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet.

Die Amtshilfepflicht von Behörden (§ 4 Abs. 1 VwVfG) und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 26 Abs. 2 VwVfG) dienen nicht dem Schutz einzelner verfahrensbeteiligter Dritter, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben.

Der dauernde Übergang vom zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 10, § 14 Abs. 4 Buchst. d, § 44 Buchst. a des Bundesbahngesetzes betraf lediglich den Betrieb der Bahnstrecke, nicht aber ihre planungsrechtliche Qualität. Soweit der Träger des Vorhabens trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihm deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenden Entscheidung nutzlose Aufwendungen entstehen, handelt er - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko.

Beschluß des 11. Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 11 VR 4.98

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 30.97 vom 08.07.1998

Rechtsgebiete:AEG, VwVfG, Haftpflichtgesetz, BHO, BNatSchG, BauGB, EBO
Schlagworte:Eisenbahn, Planfeststellung, Anhörungsverfahren, Änderung der Planung, Einwendungsfrist, Präklusion, Betriebssicherheit, anerkannte Regeln der Technik, Planrechtfertigung, Schutz des Ortsbildes, Lebensqualität, ästhetische Beeinträchtigung.
Stichwort:Anhörungsverfahren
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Planbetroffener, der bezweifelt, daß der bisher erreichte Stand der Sicherheitstechnik ausreicht, um die Gefahren des Eisenbahnverkehrs zu beherrschen, ist gehalten, mit seinen Sicherheitsbedenken als Einwender hervorzutreten. Anderenfalls muß er sich insoweit den Einwendungsausschluß nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegenhalten lassen.

2. Grundsätzlich kann in einem Planfeststellungsverfahren nicht entschieden werden, welche Beschaffenheit die auf der Eisenbahnstrecke verkehrenden Fahrzeuge aufweisen müssen, um als sicher zu gelten.

3. Die Rechtsordnung erkennt dem Grundbesitz gegenüber "ästhetischen" Beeinträchtigungen eines Ortsbildes durch den Ausbau einer Bahnstrecke keinen Schutz zu.

Urteil des 11. Senats vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 30.97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 30.97


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