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Anhörungsrecht

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OLG-THUERINGEN – Beschluss, 2 W 431/01 vom 30.07.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Selbständiges Beweisverfahren - Anhörungsrecht
Stichwort:Anhörungsrecht
Leitsatz:Gegen die Anordnung der Klageerhebung nach § 494a ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben.

Nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens können keine Anträge mehr auf mündliche Anhörung des Sachverständigen gestellt werden. Auch ohne ausdrückliche Fristsetzung ist bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad des Gutachtens 4 Monate nach Zustellung des Gutachtens das Verfahren bereits abgeschlossen .
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 2 W 431/01




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