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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 14 A 250/00 vom 25.11.2002

Rechtsgebiete:LWG, WHG, LVwG, VwGO
Schlagworte:Altablagerung, Gewässerverunreinigung, Gefahrerforschung, Veranlasser behördlicher Amtsermittlung, Kosten, Rückwirkung, reformatio in peius, Anhörung, Anhörungsmangel
Stichwort:Anhörungsmangel
Leitsatz:Kosten einer gewässerbezogenen Gefahrerforschung können auch dann dem Veranlasser auferlegt werden, wenn das ursächliche, wasserrechtswidrige Verhalten zu einem Zeitpunkt abgeschlossen war, als eine Kostentragung durch den Veranlasser noch nicht landesgesetzlich vorgesehen war.

Eine Verböserung im Widerspruchsverfahren ist zulässig, wenn auch eine gesonderte Nacherhebung von noch nicht im Ausgangsbescheid geltend gemachter Kosten zulässig wäre.

Die Behörde hat den Betroffenen vor einer Verböserung anzuhören.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 14 A 250/00




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