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Anhörung Beteiligter

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Beschluss, B 13 R 37/06 B vom 29.08.2006

Rechtsgebiete:SGG, GG
Schlagworte:Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, Anhörung Beteiligter
Stichwort:Anhörung Beteiligter
Leitsatz:Wird eine Entscheidung (hier: nach § 153 Abs 4 SGG) nicht verkündet, ist das Gericht verpflichtet, Vorbringen der Beteiligten auch dann zu beachten, wenn es nach Ablauf einer gesetzten Erklärungsfrist oder nach Fertigung, aber vor Herausgabe der Entscheidung einläuft (Fortführung von BSG vom 17.9.1997 - 6 RKa 97/96 = SozR 3-1500 § 153 Nr 4, BSG vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R = SozR 3-1500 § 153 Nr 8).
Volltext: BSG - Beschluss, B 13 R 37/06 B



BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 28.01 vom 26.06.2002

Rechtsgebiete:VwVfG
Schlagworte:Anhörung Beteiligter, alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts, Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung, Widerruf eines Verwaltungsakts wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung, Leistung, nicht alsbaldige Verwendung einer -, Subvention, alsbaldige Verwendung einer -, Verwaltungsvorschrift, norminterpretierende, Bindung an Verwaltungsvorschriften, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden, Nebenbestimmungen, Allgemeine für Zuwendungen an Gemeinden, Ermessen bei der Erhebung von Zinsen, Ermessen beim Widerruf eines Verwaltungsakts (wie Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 30.01 -).
Stichwort:Anhörung Beteiligter
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 28.01

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 30.01 vom 26.06.2002

Rechtsgebiete:VwVfG, VwGO
Schlagworte:Anhörung Beteiligter, alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts, Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung, Widerruf eines Verwaltungsakts wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung, Leistung, nicht alsbaldige Verwendung einer -, Subvention, alsbaldige Verwendung einer -, Verwaltungsvorschrift, norminterpretierende, Bindung an Verwaltungsvorschriften, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden, Ermessen bei der Erhebung von Zinsen, Ermessen beim Widerruf eines Verwaltungsakts, Erstattungszinsen.
Stichwort:Anhörung Beteiligter
Leitsatz:Eine Leistung ist nicht im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG "alsbald" nach der Auszahlung verwendet worden, wenn dies nicht kurz danach geschehen ist; ein fehlendes Verschulden des Leistungsempfängers kann allein bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 30.01

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 31.01 vom 26.06.2002

Rechtsgebiete:VwVfG
Schlagworte:Anhörung Beteiligter, alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts, Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung, Widerruf eines Verwaltungsakts wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung, Leistung, nicht alsbaldige Verwendung einer -, Subvention, alsbaldige Verwendung einer -, Verwaltungsvorschrift, norminterpretierende, Bindung an Verwaltungsvorschriften, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden, Nebenbestimmungen, Allgemeine für Zuwendungen an Gemeinden, Ermessen bei der Erhebung von Zinsen, Ermessen beim Widerruf eines Verwaltungsakts (wie Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 30.01 -).
Stichwort:Anhörung Beteiligter
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 31.01


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