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Anhängigkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 M 81.05 vom 14.06.2006

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, nachträgliche Bewilligung, Entscheidungsreife, Klagerücknahme, Anhängigkeit, gütliche Beilegung, Hinwirken auf Prozesskostenhilfeentscheidung
Stichwort:Anhängigkeit
Leitsatz:Mit der Rücknahme der Klage erledigt sich ein darauf bezogenes Prozesskostenhilfegesuch regelmäßig, weil die Anhängigkeit der Klage rückwirkend entfällt; eine nachträgliche Bewilligung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Kläger es versäumt hat, vor einer außergerichtlichen Einigung, mit der er sich zur Klagerücknahme verpflichtet, auf eine Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag hinzuwirken und die Klage zurücknimmt, ohne dass Gründe vorliegen, aus denen dem Kläger ein Abwarten der Prozesskostenhilfeentscheidung vor der Klagerücknahme nicht zuzumuten war.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 M 81.05



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 12 M 28.05 vom 06.06.2006

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Klagerücknahme, beabsichtigte Rechtsverfolgung, Anhängigkeit
Stichwort:Anhängigkeit
Leitsatz:Prozesskostenhilfe kann nach Klagerücknahme (grundsätzlich) nicht mehr gewährt werden, weil die Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend entfällt.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 12 M 28.05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 190/05 vom 30.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Eilverfahren, Hauptsacheklage, Fristsetzung, Anhängigkeit, Arrestbefehl, einstweilige Verfügung
Stichwort:Anhängigkeit
Leitsatz:1. Bei der Frage, ob ein Antrag gem. § 926 ZPO auf Fristsetzung zur Klageerhebung zulässig ist, ist grundsätzlich auf die Anhängigkeit der Hauptsache und nicht auf die Rechtshängigkeit abzustellen.

2. Die Anhängigkeit der Hauptsache steht der Zulässigkeit jedoch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger zwar die Klageschrift eingereicht hat, den Gerichtskostenvorschuss aber nicht einzahlt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 190/05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 154/04 vom 28.02.2005

Rechtsgebiete:LugÜ, ZPO
Schlagworte:Lugano-Übereinkommen, Anhängigkeit, Rechtshängigkeit
Stichwort:Anhängigkeit
Leitsatz:Als zuerst angerufenes Gericht ist im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens entgegen dem deutschen Verständnis des Begriffs der "Anhängigkeit" dasjenige anzusehen, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorlagen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 154/04


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