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Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 384/05 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:EGBGB, PStG
Schlagworte:Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht
Stichwort:Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht
Leitsatz:1) Es gibt bei der Angleichung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht keine feste Regel, nach der ein nach srilankischem Recht erworbener persönlicher Eigenname als Vorname und der vom Vater abgeleitete Eigenname als Familienname anzusehen ist.

2) Es ist daher möglich, wenn ein Ehegatte seinen persönlichen Eigennamen als Vornamen und den Eigennamen nach seinem Vater als Familiennamen und der andere Ehegatte den Eigennamen nach seinem Vater als Vornamen und seinen persönlichen Eigennamen als Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts bezeichnen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 384/05




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