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Angestelltenverhältnis

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11406/06.OVG vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:KitaG
Schlagworte:Abfindung, angemessene Aufwendungen, Angestelltenverhältnis, Arbeitgeber, Arbeitgeberrisiko, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Aufwendungen, Ausgleich, Bedarf, Bedarfsplan, Bedarfsplanung, Beschäftigung, Beschäftigungsverbot, Bundesangestelltentarifvertrag, Ersatzkraft, Erzieher, Erzieherin, Fehlbedarf, Jugendlicher, Kind, Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, Kindergarten, Kindergartenrecht, Kindergärtnerin, Kindertagesstätte, Kindertagesstättengesetz, Kosten, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Personal, Personalkosten, Personalkostenzuschuss, Stellenplan, Tätigkeit, Tätigkeitsuntersagung, Tätigkeitsverbot, Vergleich, Zuwendung
Stichwort:Angestelltenverhältnis
Leitsatz:Angemessene Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind nur Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden (im Anschluss an die Urteile des Senats vom 29. September 1987 - 7 A 6/87.OVG -, AS 21, 426 und - 7 A 7/87 -, ZevKR 1990, 61).

Der Träger des Jugendamtes ist in der Regel nicht verpflichtet, ungedeckte Personalkosten zu erstatten, wenn der zusätzliche Bedarf durch die Einstellung von Ersatzkräften für ungeeignetes Personal angefallen ist, dessen Beschäftigung dem Einrichtungsträger zuvor nach § 48 SGB VIII untersagt worden ist, und der Arbeitgeber es versäumt hat, fristlos zu kündigen .

Die Ausgleichspflicht bezweckt nicht, den freiwilligen Einrichtungsträger von seinem Arbeitgeberrisiko zu entbinden, wenn er die ungedeckten Personal- und Folgekosten in vermeidbarer Weise selbst herbeigeführt hat.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11406/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10701/05.OVG vom 11.11.2005

Rechtsgebiete:VwVfG, BGB, SGB VI
Schlagworte:öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, rechtsgrundlose Vermögensverschiebung, ungerechtfertige Bereicherung, Rechtsgrund, öffentlich-rechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Austauschvertrag, Auslegung, Vertragsauslegung, Arbeitsvertrag, Nebenabrede, vertragliche Einheit, Leistungspflichten, Leistungsaustausch, Gegenleistung, wirtschaftliche Gegenleistung, Gegenseitigkeitsverhältnis, Zusicherung, Zusage, Ernennung zum Beamten, Übernahme in das Beamtenverhältnis, Verbeamtung, Verbeamtungszusage, beamtenrechtliche Versorgung, Anwartschaft, Versorgungsanwartschaft, Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft, Angestelltenverhältnis, Gewährleistungszeitraum, gesetzliche Rentenversicherung, versicherungspflichtig, Versicherungsfreiheit, Befreiung, Freistellung, Arbeitnehmerbeiträge, Arbeitgeberbeiträge, Zahlungsverpflichtung, monatliche Geldzahlung, Entgelt, Pensionsfonds, Nichtigkeit, Koppelungsverbot, Verkauf von Hoheitsakten
Stichwort:Angestelltenverhältnis
Leitsatz:Eine selbstständige Nebenabrede, durch die sich das Land von einem Angestellten eine monatliche Zahlung an den Pensionsfonds als Gegenleistung für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versprechen lässt, ist wirksam. Die Zahlungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die in einem separat abgeschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Verbeamtungszusage.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10701/05.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 20.04 vom 25.05.2005

Rechtsgebiete:BBG, BeamtVG, HBG
Schlagworte:Angestelltenverhältnis, Arbeitszeit, Beamtenversorgung, hauptberufliche Beschäftigung, Hauptberuflichkeit, Lehrer, Nebentätigkeit, private Sonderschule, reguläre Arbeitszeit, Ruhegehalt, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Schuldienst, Teilzeit, Unterbrechung, "unterhälftige" Beschäftigung, Vordienstzeit
Stichwort:Angestelltenverhältnis
Leitsatz:Eine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit kann auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein und damit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten ausmacht (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 20.04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11602/04.OVG vom 17.12.2004

Rechtsgebiete:BAT, SGB IX
Schlagworte:Angestellter, Angestelltenverhältnis, Antrag, Arbeitsmarkt, Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Arbeitsvertragsparteien, Beendigung, Behinderung, Berufsunfähigkeit, Beschäftigung, Beschäftigungsmöglichkeit, Bundesangestelltentarifvertrag, Ermessen, Erwerbsminderung, teilweise Erwerbsminderung, volle Erwerbsminderung, Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeitsrente, Kündigung, Leistungsvermögen, Rente, Rentenantrag, Ruhen, Schwerbehindertenrecht, Schwerbehinderter, schwerbehinderter Mensch, Schwerbehinderung, Tarifnorm, Tarifvertrag, Tarifvertragsparteien, Teilzeitarbeitsplatz, Weiterbeschäftigung, Weiterbeschäftigungsantrag, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, Zustimmung
Stichwort:Angestelltenverhältnis
Leitsatz:1. Die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen wegen Erwerbsminderung ist eine Ermessensentscheidung.

2. Wird eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, so ruht das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 BAT.

3. In diesem Fall kann eine Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX nicht erteilt werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11602/04.OVG


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