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Angestellte in der Fernsprechauskunft

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BAG – Urteil, 10 AZR 243/97 vom 22.07.1998

Rechtsgebiete:TV Ang Anlage 2
Schlagworte:Eingruppierung - Angestellte in der Fernsprechauskunft
Stichwort:Angestellte in der Fernsprechauskunft
Leitsatz:Leitsatz:

Werden Arbeitsposten für Beamte von der Deutschen Telekom in Arbeitsposten für Angestellte "umkategorisiert", richtet sich die Vergütung der auf diesen Arbeitsposten beschäftigten Angestellten weiterhin nach der für die Beamten geltenden Bewertung der Arbeitsposten, solange auf diesen Arbeitsposten Beamte eingesetzt werden und für diesen Fall eine "fiktive" Bewertung vorgenommen wird (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 - AP Nr. 1 zu § 3 TV Ang Bundespost).

Aktenzeichen: 10 AZR 243/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 22. Juli 1998
- 10 AZR 243/97 -

I. Arbeitsgericht
Emden
- 1 (2) Ca 21/96 E -
Urteil vom 02. September 1996

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 1808/96 E -
Urteil vom 04. Februar 1997
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 243/97




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