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Angeschuldigter

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 Ws 358/08 vom 19.12.2008

Rechtsgebiete:JVEG
Stichwort:Angeschuldigter
Leitsatz:Zum Zeilensatz gemäß § 11 Abs. 1 JVEG für die Übersetzung einer Anklage:

Der Zeilensatz von 1,85 EUR gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG kommt nicht schon dann in Betracht, wenn in dem Text überhaupt Fachbegriffe benutzt werden oder nur gebräuchliche und häufig verwendete juristische Begriffe zu übersetzen sind, die dem durchschnittlich erfahrenen Übersetzer, der beide Sprachen professionell beherrscht, keine erheblichen Schwierigkeiten bereiten. Die Anwendung des Erhöhungstatbestands setzt voraus, daß die Übersetzung des schriftlichen Textes in dessen Gesamtheit nach Art und Umfang der verwendeten Fachterminologie zu einer erheblichen Erschwerung geführt hat.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 Ws 358/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 20 ZD 8/06 vom 19.11.2007

Rechtsgebiete:ERVVOJust, NDO, NLO, StPO, VwZG
Schlagworte:Einleitungsbehörde, Einleitungsverfügung, Kreisausschuss, Landrat, Rechtsbehelfsbelehrung, Rechtsmittelbelehrung, Vertreter ohne Vertretungsmacht, Vertreter, vollmachtloser
Stichwort:Angeschuldigter
Leitsatz:In förmlichen Disziplinarverfahren nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung ist eine Vertretung des Vertreters der Einleitungsbehörde durch Rechtsanwälte nicht möglich; Rechtsbehelfsbelehrungen müssen sich hier auch auf die Form der Anfechtung erstrecken.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 20 ZD 8/06

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Ws 133/07 vom 02.11.2007

Rechtsgebiete:StPO
Stichwort:Angeschuldigter
Leitsatz:1. Die Rechtsstellung des Pflichtverteidigers endet mit dem Tod des Angeschuldigten.

2. Stirbt der Angeschuldigte vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss, so fehlt dem ehemaligen Verteidiger die Beschwerdebefugnis bezüglich noch ergangener Auslagenentscheidungen.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 Ws 133/07

BFH – Urteil, VI R 42/04 vom 18.10.2007

Rechtsgebiete:AO, EStG, StPO
Schlagworte:Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung
Stichwort:Angeschuldigter
Leitsatz:1. Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.

2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.
Volltext: BFH - Urteil, VI R 42/04


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