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Angemessenheitskontrolle

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 10 Sa 1113/08 vom 17.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Aufwendungsersatzansprüche eines Arbeitnehmers, einzelvertragliche Verfallklausel, Inhaltskontrolle, überraschende Klausel, Verstoß gegen das Transparenzgebot, Angemessenheitskontrolle, Blue-Pencil-Test bei zweistufigen Ausschlussfristen, Unzulässigkeit der Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz
Stichwort:Angemessenheitskontrolle
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 10 Sa 1113/08



LAG-MUENCHEN – Urteil, 5 Sa 297/03 vom 07.05.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Angemessenheitskontrolle, Billigkeitskontrolle, Freistellungsklausel
Stichwort:Angemessenheitskontrolle
Leitsatz:1. Freistellungsklauseln in vorformulierten "Vertragsbedingungen Außertariflicher Mitarbeiter" unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.

2. Bei der Angemessenheitskontrolle von Freistellungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der allgemeine Beschäftigungsanspruch als Leitbild iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB berücksichtigt und ein genereller Prüfungsmaßstab angelegt werden.

3. Demnach sind generelle, einschränkungslose Freistellungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

4. Freistellungsklauseln für den Fall der Kündigung außertariflicher Mitarbeiter sind jedoch dann nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Ausübung des Freistellungsrechts der Billigkeitskontrolle iSv. § 315 BGB unterliegt.

5. Die Ausübung des in einer Freistellungsklausel vereinbarten Freistellungsrechts unterliegt auf Grund einer Auslegung gemäß § 315 Abs. 1 BGB oder, wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, auf Grund einer sog. geltungserhaltenden Reduktion der Billigkeitskontrolle iSv. § 315 BGB, wenn anders die Freistellungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

6. Die gemäß § 315 BGB erforderliche Billigkeit der auf Grund einer Freistellungsklausel erklärten Freistellung setzt zwar eine Interessenabwägung voraus, aber nicht ein das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Beschäftigungsanspruch.

7. Die Freistellung muss gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ggf. wegen einer unbillig langer Dauer auf das angemessene Maß verkürzt werden.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 5 Sa 297/03


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