JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Angemessene Aufwendungen
| Rechtsgebiete: | SGB II |
| Schlagworte: | Nebenkosten, Angemessene Aufwendungen, Unterkunft, PKH-Beschwerde |
| Stichwort: | Angemessene Aufwendungen |
| Leitsatz: | Wird eine Unterkunft "mietfrei", aber gegen Zahlung einer Nebenkostenpauschale von 100 Euro überlassen, kommt es für die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht auf die isolierte Höhe der Nebenkosten, sondern auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt an (im Anschl. an BVerwGE 115, 256). |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S1 S 176/07 | |
| Rechtsgebiete: | KitaG |
| Schlagworte: | Abfindung, angemessene Aufwendungen, Angestelltenverhältnis, Arbeitgeber, Arbeitgeberrisiko, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Aufwendungen, Ausgleich, Bedarf, Bedarfsplan, Bedarfsplanung, Beschäftigung, Beschäftigungsverbot, Bundesangestelltentarifvertrag, Ersatzkraft, Erzieher, Erzieherin, Fehlbedarf, Jugendlicher, Kind, Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, Kindergarten, Kindergartenrecht, Kindergärtnerin, Kindertagesstätte, Kindertagesstättengesetz, Kosten, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Personal, Personalkosten, Personalkostenzuschuss, Stellenplan, Tätigkeit, Tätigkeitsuntersagung, Tätigkeitsverbot, Vergleich, Zuwendung |
| Stichwort: | Angemessene Aufwendungen |
| Leitsatz: | Angemessene Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind nur Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden (im Anschluss an die Urteile des Senats vom 29. September 1987 - 7 A 6/87.OVG -, AS 21, 426 und - 7 A 7/87 -, ZevKR 1990, 61). Der Träger des Jugendamtes ist in der Regel nicht verpflichtet, ungedeckte Personalkosten zu erstatten, wenn der zusätzliche Bedarf durch die Einstellung von Ersatzkräften für ungeeignetes Personal angefallen ist, dessen Beschäftigung dem Einrichtungsträger zuvor nach § 48 SGB VIII untersagt worden ist, und der Arbeitgeber es versäumt hat, fristlos zu kündigen . Die Ausgleichspflicht bezweckt nicht, den freiwilligen Einrichtungsträger von seinem Arbeitgeberrisiko zu entbinden, wenn er die ungedeckten Personal- und Folgekosten in vermeidbarer Weise selbst herbeigeführt hat. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11406/06.OVG | |
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