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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 MS 171/08 vom 10.10.2008

Rechtsgebiete:BImSchV
Schlagworte:Ampel, Angebotsplanung, Lärmschutzwand, Lichtsignalanlage
Stichwort:Angebotsplanung
Leitsatz:Mängel im Lärmschutzkonzept eines Planfeststellungsbeschlusses können die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen, wenn sie potentiell in das Grundgefüge der Planung eingreifen.

Es erscheint zweifelhaft, ob die vorhabensbedingt notwendige Errichtung einer Lichtsignalanlage (Ampel) im Zuge der Umgestaltung einer Straße für das planfestgestellte Vorhaben des Baues einer Straßenbahn immissionsrechtlich isoliert betrachtet werden und die hierdurch ausgelöste Erhöhung der Schallimmissionspegel unberücksichtigt bleiben kann, weil die Anbringung von verkehrsregelnden Einrichtungen allein keine wesentliche Änderung des Verkehrsweges iSv § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV darstellen würde.

Zur Frage, ob eine im Bebauungsplan festgesetzte, tatsächlich in dieser Form aber nicht errichtete Lärmschutzwand (fiktiv) bei der Lärmprognose berücksichtigt werden kann, wenn es sich um eine bloße "Angebotsplanung" handelt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 MS 171/08



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 9.06 vom 13.12.2007

Rechtsgebiete:LuftVG, FluglärmG 1971, UVPG, UVP-RL, BayVwVfG, UmwRBehG, ROG, RoV, BNatSchG, BauGB, ZPO
Schlagworte:Militärflugplatz, Änderungsgenehmigung, Konversion, fiktive Genehmigung/ Planfeststellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Änderung, Vorprüfung, betriebsbedingte Umweltauswirkungen, ergänzendes Verfahren, Kausalität, Raumordnungsverfahren, Planrechtfertigung, Angebotsplanung, regionale Strukturhilfe, Widmung, Planungshoheit, Alternativenprüfung, Standortalternative, Erledigung, Vorbelastung, plangegebene -, Duldungspflicht, Lärmschutzbereich
Stichwort:Angebotsplanung
Leitsatz:Ist die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes als regionaler Verkehrsflugplatz mit baulichen Änderungen und Erweiterungen verbunden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits dann erforderlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG 2001 (§ 3c Satz 1 und 3 UVPG 2005) erheblich sein können; das gilt jedenfalls, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen erst durch die baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht wird.

§ 8 Abs. 5 LuftVG gestattet nicht, bei der Bewertung der Erheblichkeit der betriebsbedingten Umweltauswirkungen diejenigen des zivilen Flugbetriebs mit denen des früheren militärischen Flugbetriebs zu saldieren.

Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet wurde, gebietet das Gemeinschaftsrecht nicht, eine luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung wegen des Unterlassens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben oder ihren Vollzug auszusetzen, wenn die Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit hatte, sich zu dem Projekt zu äußern, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassend geprüft wurden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, sofern eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt durchgeführt worden wäre (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Erst durch die öffentlich bekannt gemachte Entlassung eines Militärflugplatzes aus der militärischen Trägerschaft wird das Flugplatzgelände in die Planungshoheit der Gemeinden zurückgeführt.

Wird das Änderungsgenehmigungsverfahren bereits vor der Entlassung des Flugplatzes aus der militärischen Trägerschaft durchgeführt, sind kommunale Planungen für diese Flächen mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die geplante zivile Nutzung belastet.

Ist der ehemalige Militärflugplatz nicht auf der Ebene der Landesplanung zielförmig als Standort eines Verkehrsflughafens festgelegt worden, muss die Genehmigungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen im Zulassungsverfahren ermitteln, bewerten und untereinander abwägen.

Steht aufgrund neuer, nach der Beschlussfassung über die Genehmigung gewonnener Erkenntnisse fest, dass die Alternative, die auf der Grundlage des früheren Erkenntnisstandes in Betracht zu ziehen war, nicht realisierbar ist, haben sich die Alternativenprüfung und der auf das Unterlassen dieser Prüfung gestützte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung erledigt.

Wird auf einem aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatz ein ziviler Verkehrsflughafen eingerichtet, darf den Anwohnern nicht mehr Lärm zugemutet werden als bei der Anlegung eines neuen oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsflughafens.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 9.06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 639/02 vom 02.02.2005

Rechtsgebiete:BauGB, BauGB-MaßnG, LVwVfG, BGB
Schlagworte:Folgekostenvertrag, Vertragsauslegung, falsa demonstratio non nocet, Teilnichtigkeit, Angebotsplanung, Bauwilliger, Kausalität, Angemessenheit der Gegenleistung
Stichwort:Angebotsplanung
Leitsatz:Städtebauliche Folgekostenverträge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB (früher § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG) sind nicht nur mit dem Träger eines größeren Vorhabens (Investor) zulässig, sondern auch mit den (ggf. zahlreichen) einzelnen Grundstückseigentümern eines Plangebiets im Rahmen einer "Angebotsplanung" der Gemeinde.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 639/02

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 N 04.1201 vom 21.06.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BImSchG, UVPG, BayBO, AltholzV, TA Luft 2002
Schlagworte:Baurecht, Normenkontrolle, Angebotsplanung, Projektbezogene Planung, Antragsbefugnis, Anforderungen an die Bekanntmachung, Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwägung, Zwangspunkt, Ergänzendes Verfahren
Stichwort:Angebotsplanung
Leitsatz:1. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB ist ein spezieller, gesetzlich geregelter Fall eines projektbezogenen Bebauungsplanes; auch letzterer vermag maßgerecht Baurecht für die Ansiedlung eines bestimmten Vorhabens zu schaffen.

2. Im Verfahren zur Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplanes muss die Bekanntmachung zur Planauslegung auch auf die Art des Vorhabens hinweisen, wenn mit dessen Betrieb erhebliche Umweltauswirkungen einhergehen können. Nur so kann eine Anstoßfunktion gewährleistet werden.

3. Hat ein projektbezogener Bebauungsplanentwurf ein Vorhaben zum Gegenstand, das unter die Nrn. 1 bis 17, Spalte 1 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, ist darauf bezogen und nach dem Stand der Planung eine Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 20 N 04.1201


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