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Angabe eines Modelljahres als Beschaffenheitsangabe

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OLG-NUERNBERG – Urteil, 8 U 2366/04 vom 21.03.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Angabe eines Modelljahres als Beschaffenheitsangabe
Stichwort:Angabe eines Modelljahres als Beschaffenheitsangabe
Leitsatz:1. Bei dem Kauf eines gebrauchten PKW liegt in der vertraglich festgehaltenen Angabe eines bestimmten Modelljahres die Vereinbarung einer Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 BGB.

2. Stammt das Fahrzeug aus einem vorangegangenen Modelljahr, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.

3. Wegen der wertbildenden Bedeutung der Angabe zum Modelljahr kann sich der Verkäufer nicht auf die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung berufen.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Urteil, 8 U 2366/04




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