JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Anforderungen an die Entscheidung
| Rechtsgebiete: | StVOllzG |
| Schlagworte: | Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Bezugnahme, Anforderungen an die Entscheidung |
| Stichwort: | Anforderungen an die Entscheidung |
| Leitsatz: | Die Strafvollstreckungskammer muss das Begehren des Gefangenen, den für erwiesen erachteten Sachverhalt und die von der Vollzugsbehörde zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Tatsachen in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form darlegen, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird. Diese Anforderungen sind auch durch das siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 nicht grundlegend geändert worden. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 115/05 | |
| Rechtsgebiete: | StVOllzG |
| Schlagworte: | Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Bezugnahme, Anforderungen an die Entscheidung |
| Stichwort: | Anforderungen an die Entscheidung |
| Leitsatz: | Die Strafvollstreckungskammer muss das Begehren des Gefangenen, den für erwiesen erachteten Sachverhalt und die von der Vollzugsbehörde zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Tatsachen in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form darlegen, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird. Diese Anforderungen sind auch durch das siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 nicht grundlegend geändert worden. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 114/05 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVollzG |
| Schlagworte: | Strafvollzug, Verlegung in den offenen Vollzug, Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Begründung, Anforderungen an die Entscheidung |
| Stichwort: | Anforderungen an die Entscheidung |
| Leitsatz: | Die Strafvollstreckungskammer hat in Strafvollzugssachen den für erwiesen erachteten Sachverhalt, der ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde liegt, in den Gründen ihres Beschlusses wenigstens in gedrängter Form unter Verzicht auf eine Bezugnahme darzulegen, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 115/04 | |
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