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Anforderungen an den Widerspruch

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 458/06 vom 05.09.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG, Anforderungen an den Widerspruch
Stichwort:Anforderungen an den Widerspruch
Leitsatz:1. Der Arbeitgeber kann auch dann im Verfahren nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers entbunden werden, wenn eine Weiterbeschäftigungspflicht mangels Vorliegens eines ordnungsgemäßen Betriebsratswiderspruches letztlich nicht bestand. Dies folgt aus dem Zweck des besonderen Eilverfahrens des § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG und dem unterschiedlichen Prüfungsmaßstab (Ordnungsmäßigkeit des Betriebsratswiderspruches einerseits, Offensichtlichkeitsprüfung der Entbindungsvoraussetzung des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG andererseits).

2. Ein Widerspruch des Betriebsrats ist auch dann "offensichtlich unbegründet" im Sinne des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG, wenn er sich schon seinem Wortlaut nach eindeutig nicht auf einen der in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgeführten Widerspruchsgründe bezieht. Dies ist der Fall, wenn der Betriebsrat dem Antrag auf Zustimmung zur krankheitsbedingten Kündigung mit der Begründung widersprochen hat, der Arbeitgeber habe das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt.

3. Vortrag und Glaubhaftmachung von Eilbedürftigkeit ist im Verfahren nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG nicht erforderlich.

4. Im Hinblick auf die durch Verkündung eintretende Gestaltungswirkung der Entbindung ist eine "Vollziehung" der einstweiligen Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 458/06



LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 439/04 vom 17.08.2004

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG, Anforderungen an den Widerspruch
Stichwort:Anforderungen an den Widerspruch
Leitsatz:1. Zumindest dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende auskunftsbereit ist, muss der die Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG einklagende Arbeitnehmer sich näher äußern, falls der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 BetrVG bestreitet.

2. Sind im Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG die für sozial stärker gehaltenen Arbeitnehmer nicht konkret benannt, muss der die Weiterbeschäftigung einklagende Arbeitnehmer im einzelnen darstellen, warum aus den allgemeinen Angaben für den Arbeitgeber eindeutig ersichtlich ist, welche Arbeitnehmer gemeint sind.

3. Die Widerspruchsbegründung, der Arbeitnehmer könne mit seinen bisherigen Arbeiten weiterbeschäftigt werden, genügt den Anforderungen des § 102 Abs. 3 BetrVG ebenso nicht wie die Begründung, nach Fortbildung könne der Arbeitnehmer auf einem neu einzurichtenden Arbeitsplatz anderen Beschäftigten zuarbeiten.

4. Die Kammer bleibt dabei, dass auch für die Weiterbeschäftigungsverfügung nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG ein Verfügungsgrund erforderlich ist.

5. Betreibt der Arbeitnehmer das Verfügungsverfahren nicht mit dem nötigen Nachdruck - was etwa durch Einreichen der Berufungsbegründung erst nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum Ausdruck kommt -, zeigt er, dass ein Eilbedürfnis offenbar nicht gegeben ist.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 439/04


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