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Anforderungen an den Planaufstellungsbeschluss

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 10.05 vom 20.09.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, WaStrG, GO, BekanntmV, BbgNatSchG
Schlagworte:Normenkontrolle (erfolglos), Veränderungssperre, wirksame Bekanntmachung, Vertretung des Oberbürgermeisters, Anforderungen an den Planaufstellungsbeschluss, Anlegung eines Uferparks als Planungsziel, Verhältnis der gemeindlichen Bauleitplanung zur wasserstraßenrechtlichen Fachplanung
Stichwort:Anforderungen an den Planaufstellungsbeschluss
Leitsatz:1. Ein Planaufstellungsbeschluss unterliegt nicht dem Abwägungsgebot, sondern setzt lediglich voraus, dass die Gemeinde die Absicht hat, ein förmliches Planverfahren durchzuführen und dass die allgemeinen Grundzüge der Planung festliegen.

2. Die gemeindliche Bauleitplanung kann sich auch auf Flächen einer Bundeswasserstraße erstrecken, soweit die planerischen Aussagen der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 10.05



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 9.05 vom 20.09.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, WaStrG, GO, BekanntmV, BbgNatSchG
Schlagworte:Normenkontrolle (erfolglos), Veränderungssperre, wirksame Bekanntmachung, Vertretung des Oberbürgermeisters, Anforderungen an den Planaufstellungsbeschluss, Anlegung eines Uferparks als Planungsziel, Verhältnis der gemeindlichen Bauleitplanung zur wasserstraßenrechtlichen Fachplanung
Stichwort:Anforderungen an den Planaufstellungsbeschluss
Leitsatz:1. Ein Planaufstellungsbeschluss unterliegt nicht dem Abwägungsgebot, sondern setzt lediglich voraus, dass die Gemeinde die Absicht hat, ein förmliches Planverfahren durchzuführen und dass die allgemeinen Grundzüge der Planung festliegen.

2. Die gemeindliche Bauleitplanung kann sich auch auf Flächen einer Bundeswasserstraße erstrecken, soweit die planerischen Aussagen der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 9.05


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