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Anflugroute

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 C 6.04 vom 04.05.2005

Rechtsgebiete:GG, LuftVG, LuftVO, VwGO, 1. Zusatzprotokoll zur EMRK, Abkommen ü. d. Int. Zivilluftfahrt, Vereinbarung ü.d. Durchflug im Int. Fluglinienverkehr, EG-Vertrag, VO (EWG) 2408/92, Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft u.d. Schweizerischen
Schlagworte:Revisionsverfahren, Klageänderung, Festlegung von Flugverfahren, Abwägungsentscheidung, ausländischer Flughafen, Anflugverfahren, Anflugroute, Lärmschutz, Europäischer Gerichtshof, Vorlageverfahren, Aussetzung des Verfahrens
Stichwort:Anflugroute
Leitsatz:1. Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 LuftVG i.V.m. § 27a LuftVO erstreckt sich auch auf die Regelung von Flugverfahren derjenigen Luftfahrzeuge, die einen ausländischen Flughafen anfliegen oder von diesem abfliegen.

2. Das Luftfahrt-Bundesamt hat bei der Festlegung von An- und Abflugverfahren eine Abwägungsentscheidung zu treffen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276, vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152).

3. Die im Chicagoer Abkommen in Verbindung mit der Transitvereinbarung geregelten Luftverkehrsfreiheiten gewähren nicht das Recht, unbeschadet von nationalen Regelungen über Flugverfahren zur Landung auf einem im Nachbarstaat liegenden Flughafen anzusetzen.

4. Mit Rücksicht auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängiges Verfahren eines Staates gegen eine Entscheidung der Kommission über die weitere Anwendbarkeit einer nationalen Verordnung kann ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung geht, auch ohne gleichzeitige Vorlage (Art. 234 EG-Vertrag) entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 C 6.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 6.02 vom 26.11.2003

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVO, VwGO
Schlagworte:Revisionsverfahren, Berücksichtigung von Rechtsänderungen, Klageänderung, Flugverfahren, Anfangsanflugpunkt, Warteverfahren, Anflugroute, Anhörung, Beteiligung der Gemeinden, Abwägungsgebot, begrenzte gerichtliche Kontrolle, Fluglärmbelastung, Unzumutbarkeit.
Stichwort:Anflugroute
Leitsatz:1. Eine Rechtsänderung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie das Rechtsverhältnis gestaltet, auf dessen Feststellung die Klage gerichtet ist. In der Einbeziehung der neuen oder geänderten Rechtsverordnung in den Feststellungsantrag liegt daher in aller Regel keine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung.

2. Gemeinden, über deren Gebiet durch Rechtsverordnung des Luftfahrt-Bundes-amtes eine Flugroute oder ein Warteverfahren festgelegt wird, haben keinen Anspruch auf Anhörung vor Erlass der Verordnung.

3. Die Festlegung der Flugrouten und des Warteverfahrens durch das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Klage der lärmbetroffenen Gemeinden und Anwohner vom Gericht jedenfalls nur darauf überprüft werden, ob bei der rechtsstaatlich gebotenen Abwägung schutzwürdige Belange der Kläger willkürlich unberücksichtigt geblieben sind (im Anschluss an BVerwGE 111, 276). Während des Rechtsstreits erfolgten normativen Änderungen des Flugverfahrens und den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Luftfahrt-Bundesamtes ist dabei Rechnung zu tragen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 6.02


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