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Anfechtungsklage eines vom Aktionär zur Klage Ermächtigten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-STUTTGART – Urteil, 20 U 5/03 vom 23.07.2003

Rechtsgebiete:AktG
Schlagworte:Anfechtungsklage eines vom Aktionär zur Klage Ermächtigten
Stichwort:Anfechtungsklage eines vom Aktionär zur Klage Ermächtigten
Leitsatz:1. Die aktienrechtliche Anfechtungsklage kann auch durch einen von einem anonym bleibenden Aktionär dazu ermächtigten Kläger erhoben werden. Ein eigenes Interesse des Klägers an der Prozessführung ist nicht erforderlich.

2 Die Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn der Kläger innerhalb der Monatsfrist offen legt, dass er mit einer Ermächtigung für einen Aktionär klagt, oder wenn dies offenkundig ist.

3. Die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Vorstandes kann nur dann auf die unvollständige Beantwortung einer Frage gestützt werden, wenn der Aktionär, der eine in der Hauptversammlung gestellte Frage für unzureichend beantwortet hält, die Gelegenheit zur Nachfrage genutzt hat.

4.Die Mehrheitsaktionäre müssen in der Regel einem Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern auch dann nicht zustimmen, wenn Fehler von Vorstand oder Aufsichtsrat im Raum stehen. Die Treuepflicht der Aktionäre führt nur in Ausnahmefällen zu einer Einschränkung der Stimmrechtsausübung, wenn einzig und allein eine bestimmte Entscheidung dem Wohl der Gesellschaft dient und jede andere Entscheidung ihr schweren Schaden zufügt.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 20 U 5/03




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