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Anfechtung einer Zwischenverfügung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 413/01 vom 21.01.2002

Rechtsgebiete:GBO, BGB
Schlagworte:Anfechtung einer Zwischenverfügung
Stichwort:Anfechtung einer Zwischenverfügung
Leitsatz:1. Hebt das Landgericht auf Beschwerde des Antragstellers eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes aus formellen Gründen auf, weil neben dem in der Zwischenverfügung aufgezeigten ein weiteres, nicht mit Rückwirkung zu beseitigendes Eintragungshindernis bestehe, so erstreckt sich die Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichts für das Grundbuchamt nicht auf die Beurteilung dieses anderweitigen Eintragungshindernisses.

2. Der Antragsteller ist deshalb zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen diese Entscheidung des Landgerichts, mit der er sich gegen die Annahme dieses anderweitigen Eintragungshindernisses wendet, nicht beschwerdebefugt.

3. Die fehlende Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers gem. § 880 Abs. 2 S. 2 BGB kann Gegenstand einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sein.

4. Im Rahmen zulässiger Auslegung reicht für die Annahme einer Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers aus, wenn aus der notariellen Urkunde sein Wille hervorgeht, eine bestimmte Eintragung, die eine Rangänderung umfaßt, zu bewirken.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 413/01




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