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Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch Sportsegler

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 61.04 vom 28.07.2004

Rechtsgebiete:WHG
Schlagworte:Erlaubnis, wasserrechtliche, wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb, Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch Sportsegler, Bedarf für Gewässerbenutzung, Gewässerbenutzung, Bedarf für, Gemeingebrauch an Gewässer, Planfeststellung
Stichwort:Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch Sportsegler
Leitsatz:1. Die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG ist nicht als Planfeststellung ausgestaltet; ihre Erteilung ist deshalb im Rahmen der Anfechtungsklage eines Dritten nicht nach den Maßstäben zu überprüfen, die die Rechtsprechung für die Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen entwickelt hat.

2. Ein Dritter kann bei der Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis eines Fährbetriebs unter Berufung auf Bundesrecht nicht geltend machen, die im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs geschaffene Fährverbindung sei unwirtschaftlich. Auch ein defizitär arbeitender öffentlicher Nahverkehr, für den Bedarf besteht, beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit i.S. von § 6 Abs. 1 WHG nicht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 61.04




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