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Anfechtung der Baugenehmigung für die Errichtung eines "Großsägewerks"

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 CS 06.2014 vom 09.08.2006

Rechtsgebiete:VwGO, UVPG, BauGB, BauNVO, BayWaldG, BayBO, Richtlinie 337/85/EWG
Schlagworte:Anfechtung der Baugenehmigung für die Errichtung eines "Großsägewerks", vorläufiger Rechtsschutz, Anspruch auf rechtliches Gehör, Aufhebung und Zurückverweisung (Voraussetzungen verneint), Antragsbefugnis, Rodung von mehr als 10 ha Wald, Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) UVP-pflichtiges Vorhaben, Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren (verneint), Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, Umweltbericht, Ermitteln und Bewerten der Umweltbelange, Erforderlichkeitsgrundsatz, Abwägungsgebot, Festsetzung einer anderen Nutzungsart (als Wald) im Bebauungsplan, materiellrechtliche Anforderungen des BayWaldG, Waldfunktionsplan für den Teilabschnitt Region München ****, Widerspruch zu den Zielen des Waldfunktionsplans, Berücksichtigung der waldrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Abwägung, Bestimmtheitsgebot, "Gesamtvorhaben" mit baurechtlich, immissionsschutzrechtlich und eisenbahnrechtlich genehmigungspflichtigen Teilen, Einwirkungsbereich einer Anlage, Zurechnung von Verkehrsgeräuschen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, Wahrnehmung der aus dem "Eigentumsgrundrecht" des Mieters oder Pächters folgenden Nachbarrechte durch den Grundstückseigentümer, Nachbar bei öffentlicher Bekanntmachung der Baugenehmigung, baurechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Nachbarbegriff, auf Art. 10 a der Richtlinie 337/85/EWG beruhendes Verfahrensrecht (offen gelassen)
Stichwort:Anfechtung der Baugenehmigung für die Errichtung eines "Großsägewerks"
Leitsatz:1. Wird in einem Bebauungsplan für eine Waldfläche eine andere Nutzungsart festgesetzt, dann wird die Rodung mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zugelassen (Art. 9 Abs. 8 Satz 1 Alternative 1 BayWaldG). Eine für die Rodung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesem Fall als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen (§ 2 Abs. 4 BauGB).

2. Zu der Frage, ob im Fall der öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung (Art. 71 Abs. 4 BayBO) ein anderer Nachbarbegriff gilt, als bei der Nachbarbeteiligung gemäß Art. 71 Abs. 1 BayBO.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 1 CS 06.2014




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