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Anfechtbarkeit der Erbausschlagung wegen Eigenschaftsirrtums

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 120/01 vom 16.03.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Anfechtbarkeit der Erbausschlagung wegen Eigenschaftsirrtums, Beginn der Anfechtungsfrist
Stichwort:Anfechtbarkeit der Erbausschlagung wegen Eigenschaftsirrtums
Leitsatz:1. Ein Irrtum über die Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass kann gemäß §§ 119 Abs. 2 BGB, 1954 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses berechtigen, wenn er zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung führt.

2. Für den Beginn der Anfechtungsfrist gemäß § 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anfechtende zuverlässige Kenntnis von den seinen Eigenschaftsirrtum begründenden Tatsachen erlangt.

3. Haben mehrere Erben nacheinander die Erbschaft ausgeschlagen, beginnt die Anfechtungsfrist für den nachrangigen Erben nicht erst mit der Kenntnis davon, dass vorrangige Erben von ihrem Anfechtungsrecht keinen (wirksamen) Gebrauch gemacht haben.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 120/01




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