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Anfangsbestand

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10261/09.OVG vom 17.04.2009

Rechtsgebiete:KapVO, VergVOZVS
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Schwund, Schwundquote, Schwundberechnung, Schwundermittlung, Schwundverhalten, Anfangsbestand, endgültiger Studienplatz, vorläufiger Studienplatz, Vollstudienplatz, Teilstudienplatz
Stichwort:Anfangsbestand
Leitsatz:Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen.

Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10261/09.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 2/06 vom 08.03.2006

Rechtsgebiete:GG, StBVS, WPVS
Schlagworte:Alterssicherung, Anfangsbestand, Befreiung, Lebensversicherung, Mitgliedschaft, Neuzugang, Pflichtmitgliedschaft, Steuerberater, Versorgung, berufsständische Versorgungswerk, berufsständisch Wirtschaftsprüfer Orieniterungssatz: Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer
Stichwort:Anfangsbestand
Leitsatz:Ein Steuerberater, der nachträglich auch als Wirtschaftsprüfer beruflich tätig wird, hat auch dann keinen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer, wenn er über eine private Alterssicherung in Form von Lebensversicherungen verfügt, die zuvor zur Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk für die Steuerberater geführt hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 2/06


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