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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 6.02 vom 26.11.2003

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVO, VwGO
Schlagworte:Revisionsverfahren, Berücksichtigung von Rechtsänderungen, Klageänderung, Flugverfahren, Anfangsanflugpunkt, Warteverfahren, Anflugroute, Anhörung, Beteiligung der Gemeinden, Abwägungsgebot, begrenzte gerichtliche Kontrolle, Fluglärmbelastung, Unzumutbarkeit.
Stichwort:Anfangsanflugpunkt
Leitsatz:1. Eine Rechtsänderung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie das Rechtsverhältnis gestaltet, auf dessen Feststellung die Klage gerichtet ist. In der Einbeziehung der neuen oder geänderten Rechtsverordnung in den Feststellungsantrag liegt daher in aller Regel keine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung.

2. Gemeinden, über deren Gebiet durch Rechtsverordnung des Luftfahrt-Bundes-amtes eine Flugroute oder ein Warteverfahren festgelegt wird, haben keinen Anspruch auf Anhörung vor Erlass der Verordnung.

3. Die Festlegung der Flugrouten und des Warteverfahrens durch das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Klage der lärmbetroffenen Gemeinden und Anwohner vom Gericht jedenfalls nur darauf überprüft werden, ob bei der rechtsstaatlich gebotenen Abwägung schutzwürdige Belange der Kläger willkürlich unberücksichtigt geblieben sind (im Anschluss an BVerwGE 111, 276). Während des Rechtsstreits erfolgten normativen Änderungen des Flugverfahrens und den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Luftfahrt-Bundesamtes ist dabei Rechnung zu tragen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 6.02




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