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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 KN 731/07 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:BNatSchG, NNatG, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Änderungsverordnung, Beteiligungsrechte, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Nautrschutzverein, Normenkontrollantrag, Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, Verbandsklage, Verbandsklagerecht, Verein, anerkannter Verein, materielle Rechte, subjektiv-öffentliche Rechte, subjektive Rechte
Stichwort:anerkannter Verein
Leitsatz:1. Einem nach § 60 Abs. 1 NNatG anerkannten Verein stehen in Bezug auf die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung keine über die Beteiligungsrechte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und § 60 a Nr. 1 NNatG hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu, weil ihm weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften derartige Rechte einräumen.

2. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Niedersächsische Naturschutzgesetz eröffnen einem anerkannten Verein auch nicht die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen.

3. Der Normenkontrollantrag eines anerkannten Vereins gegen eine Verordnung über die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist daher mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn der Verein nicht geltend machen kann, in seinen o. g. Beteiligungsrechten verletzt zu sein.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 KN 731/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 56/07 vom 06.11.2007

Rechtsgebiete:RNatSchG, NNatG
Schlagworte:anerkannter Verein, Ausnahme, Außenbereich, Baugenehmigung, Baugrundstück, bauliche Anlage, Bauvorhaben, Beteiligungsrecht, Biotop, Biotopschutz, Erschließung, Genehmigung, Grundfläche, Klagebefugnis, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Mitwirkungsrecht, Naturschutzverein, Schutzstatus, Schutzzweck, Zuwegung
Stichwort:anerkannter Verein
Leitsatz:1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.

2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.

3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.

4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 56/07


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