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Androhung Ordnungsmittel

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 16/02 vom 10.04.2002

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Prozessvergleich, Unterlassungsgebot, Vertragsstrafe, Vollstreckung, Androhung Ordnungsmittel, Ordnungsgeld
Stichwort:Androhung Ordnungsmittel
Leitsatz:1. Das Vollstreckungsgericht ist beim Erlass der Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet, den gesetzlich zulässigen Rahmen auszuschöpfen.

2. Ist für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot in einem Prozessvergleich eine Vertragsstrafe in bestimmter Höhe vereinbart, kann auch die erstmalige Androhung eines Ordnungsmittels auf ein Ordnungsgeld in Höhe der Vertragsstrafe beschränkt werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 16/02




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