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Andienung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Urteil, 3 R 1/03 vom 22.08.2003

Rechtsgebiete:SAWG, KrW-/AbfG, Afallrichtlinie 75/442/EWG
Schlagworte:Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien, Ersatzbrennstoff, Ersatzfunktion, Austauschfunktion, Andienung
Stichwort:Andienung
Leitsatz:1. Der duale Abfallbegriff des europäischen und deutschen Rechts im Sinne von Abfällen entweder zur Verwertung oder zur Beseitigung steuert die inländischen und europäischen Abfallströme bei Abfällen zur Verwertung im Sinne der Privatautonomie der Kreislaufwirtschaft und bei Abfällen zur Beseitigung im Sinne teilweiser öffentlicher Regulierung (Zwangsentsorgungsweg, Exporteinwendungen).

2. Abfälle zur thermischen Verwertung sind nach der für das deutsche Recht im Wege europarechtskonformer Auslegung maßgebenden Rechtsprechung des EuGH aus 2003 Abfälle, die eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, nämlich zur Energieerzeugung dienen und dadurch eine Primärenergiequelle ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen.

3. Ein Ersatzbrennstoff liegt nach der EuGH-Rechtsprechung nur bei Verfahren mit einer vollständigen Austauschbarkeit von Abfall und Primärbrennstoff vor.

4. Bei der Verbrennung von Abfällen auf dem Rost einer Müllverbrennungsanlage scheidet es ökologisch, ökonomisch und nach dem Anlagenzweck der Mineralisierung aus, mangelnden Müll durch Rohstoffe zu ersetzen.

5. Bei der Verbrennung von industriellen Sonderabfällen auch mit hohem Heizwert in einer Hausmüllverbrennungsanlage liegt generell ein Beseitigungsvorgang vor, der der Andienungspflicht an den Träger der Sonderabfallentsorgung unterliegt.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 3 R 1/03



OVG-SAARLAND – Urteil, 3 Q 71/01 vom 22.08.2003

Rechtsgebiete:SAWG, KrW-/AbfG, Afallrichtlinie 75/442/EWG
Schlagworte:Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien, Ersatzbrennstoff, Ersatzfunktion, Austauschfunktion, Andienung
Stichwort:Andienung
Leitsatz:1. Der duale Abfallbegriff des europäischen und deutschen Rechts im Sinne von Abfällen entweder zur Verwertung oder zur Beseitigung steuert die inländischen und europäischen Abfallströme bei Abfällen zur Verwertung im Sinne der Privatautonomie der Kreislaufwirtschaft und bei Abfällen zur Beseitigung im Sinne teilweiser öffentlicher Regulierung (Zwangsentsorgungsweg, Exporteinwendungen).

2. Abfälle zur thermischen Verwertung sind nach der für das deutsche Recht im Wege europarechtskonformer Auslegung maßgebenden Rechtsprechung des EuGH aus 2003 Abfälle, die eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, nämlich zur Energieerzeugung dienen und dadurch eine Primärenergiequelle ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen.

3. Ein Ersatzbrennstoff liegt nach der EuGH-Rechtsprechung nur bei Verfahren mit einer vollständigen Austauschbarkeit von Abfall und Primärbrennstoff vor.

4. Bei der Verbrennung von Abfällen auf dem Rost einer Müllverbrennungsanlage scheidet es ökologisch, ökonomisch und nach dem Anlagenzweck der Mineralisierung aus, mangelnden Müll durch Rohstoffe zu ersetzen.

5. Bei der Verbrennung von industriellen Sonderabfällen auch mit hohem Heizwert in einer Hausmüllverbrennungsanlage liegt generell ein Beseitigungsvorgang vor, der der Andienungspflicht an den Träger der Sonderabfallentsorgung unterliegt.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 3 Q 71/01


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