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anderweitiger Studienplatz

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 169/06 vom 23.03.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Hauptsacheerledigung, Kostenverteilung, Hochschulzulassung, anderweitiger Studienplatz
Stichwort:anderweitiger Studienplatz
Leitsatz:Erledigt sich in numerus-clausus-Verfahren ein Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren, so entspricht es im Regelfall billigem Ermessen, dem Studienplatzbewerber die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen, wenn er das Interesse am Verfahren aus Gründen verloren hat, die allein in seiner Sphäre liegen. Dies ist grundsätzlich gegeben, wenn sich der Zulassungsstreit deshalb erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig einen Studienplatz erhalten hat, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Zulassung durch eine andere Universität direkt erfolgte oder im Wege eines gerichtlichen Verfahrens vorläufig oder endgültig erstritten wurde. Für die Kostenverteilung ist es in der Regel ohne Belang, ob die Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten sind.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 169/06




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