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Anderweitige Tätigkeit

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 21 A 262/02 vom 28.05.2002

Rechtsgebiete:Versorgungssatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Schlagworte:Arzt, Berufsunfähigkeit, Ruhegeld, Verweisbarkeit, Arbeitsmarkt, Anderweitige Tätigkeit
Stichwort:Anderweitige Tätigkeit
Leitsatz:Ein Arzt, der infolge einer Erkrankung nicht mehr kurativ - mit Patientenkontakt - tätig sein kann, kann Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen, wenn er im Hinblick auf sein Alter und die Lage auf dem relevanten Arbeitsmarkt auch nicht mehr auf nicht-kurative ärztliche Tätigkeiten, etwa in der Verwaltung oder als Gutachter, verwiesen werden kann.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 21 A 262/02




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