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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10423/04 vom 31.08.2004

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Bebauungsplan, Abwägung, Konfliktbewältigung, Problembewältigung, anderweitige Planung, Realisierung, Lärm, Lärmimmission, Verkehr, Straßenverkehr, Straße, Erschließung, Verkehrslärm, Fernwirkung, Zufahrtsstraße, Gesundheitsgefahr, Zumutbarkeit, Trier, Kürenz, Petrisberg
Stichwort:anderweitige Planung
Leitsatz:Erfolgt die Zufahrt zu einem ausgedehnten Neubaugebiet über eine Straße, von deren Verkehr schon jetzt für die angrenzende Wohnbebauung Lärmimmissionen von mehr als 70 d(B)A tags und 60 d(B)A nachts ausgehen, so genügt es nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn der Rat bei Aufstellung des Bebauungsplans allein auf die Planung einer Umgehungsstraße verweist, obwohl unsicher ist, ob diese Straße überhaupt und gegebenenfalls wann sie hergestellt wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10423/04




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