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Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 26/08 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:StVollzG
Schlagworte:Verlegung, Strafvollzug, anderes Bundesland, Ermessensentscheidung
Stichwort:anderes Bundesland
Leitsatz:Die Verlegung eines Gefangenen von einem Bundesland in ein anderes erfolgt unter vergleichbaren Kriterien wie sie auch aus § 8 StVollzG ersichtlich sind. Daraus folgt, dass auch hier dem Wiedereingliederungsprinzip und dem Resozialisierungsgrundsatz ein erhebliches Gewicht beizumessen ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 VAs 26/08



OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 20/08 vom 22.04.2008

Rechtsgebiete:StVollzG, EGGVG
Schlagworte:Strafvollzug, Verlegung, anderes Bundesland, Ermessensentscheidung
Stichwort:anderes Bundesland
Leitsatz:Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von dem Vollstreckungsplan abzuweichen und den Verurteilten unmittelbar in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges zu laden, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das OLG hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren wurde. Dies enthebt die Vollstreckungsbehörden aber nicht von der Verpflichtung, auch das Resozialisierungsinteresse eines Verurteilten bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 VAs 20/08

OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 11/04 vom 13.05.2004

Rechtsgebiete:StVollstrO, StVollzG
Schlagworte:Verlegung, Strafgefangener, anderes Bundesland, Einigung, Gründe, familiäre Belange
Stichwort:anderes Bundesland
Leitsatz:Eine Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes zur Aufrechterhaltung oder Intensivierung persönlicher und familiärer Beziehungen kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Behandlungsmaßnahme und zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheint.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 VAs 11/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11661/03.OVG vom 16.01.2004

Rechtsgebiete:AsylVfG, AuslG, VwVfG, POG, AsylVfG
Schlagworte:Zuweisung, Zuweisungsentscheidung, landesinterne Verteilung, Asylverfahren, Fortgeltung, räumliche Beschränkung, gewöhnlicher Aufenthalt, Ausländerbehörde, örtliche Zuständigkeit, Duldung, anderes Bundesland, weitere Duldung, Umverteilung, länderübergreifende Verteilung, andere Ausländerbehörde, Beteiligung, Verlassenspflicht
Stichwort:anderes Bundesland
Leitsatz:Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts kraft asylverfahrensrechtlicher Zuweisung erlischt nicht zusammen mit der Aufenthaltsgestattung des Asylbewerbers bei rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags. Sie gilt bis zu seiner Ausreise oder ihrer anderweitigen Erledigung fort mit der Folge, dass der betreffende Ausländer nicht andernorts seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen vermag.

Damit bleibt unabhängig davon, ob sich in Rheinland-Pfalz die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach § 3 VwVfG (i.V.m. § 1 LVwVfG) oder nach § 91 I POG richtet, die Ausländerbehörde des Zuweisungsortes für eine Duldung des vormaligen Asylbewerbers örtlich zuständig.

Begehrt dieser eine Duldung, die ihm die Aufenthaltnahme in einem anderen Bundesland ermöglicht, kann er bei der für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde seine länderübergreifende Verteilung dorthin gemäß § 51 AsylVfG beantragen. In besonderen Ausnahmefällen kann für seinen vorzeitigen Aufenthalt dort von einer Durchsetzung der Verlassenspflicht abzusehen sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 11661/03.OVG


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