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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 397/01 vom 20.03.2003

Rechtsgebiete:FwG
Schlagworte:Feuerwehrrecht, Feuerwehreinsatz, Andere Notlage, Hilfeleistung für Menschen, Ex-ante-Sicht, Wasserschaden, Ausrückanordnung, Kostenersatz, Andere Leistungen, Ermessen, Zustandsstörer
Stichwort:Andere Leistungen
Leitsatz:1. § 2 Abs. 2 FwG erfasst nach seinem klaren Wortlaut "andere Notlagen" nur, soweit diese eine Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe erfordern. Mithin muss eines dieser Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet sein. Insbesondere die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen.

2. Zu den Anforderungen, die im Rahmen der prognostischen Beurteilung der "anderen Notlage" im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG an Art und Wahrscheinlichkeit der Gefährdung einzelner Menschen zu stellen sind.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 397/01




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