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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 2545/00 vom 11.01.2001

Rechtsgebiete:LBO
Schlagworte:Verfahrensfreie Gebäude, Geschirrhütte, Brutto-Rauminhalt, Baugrundstück, Andere Gebäude, Anrechnung, Bauliche Einheit, Funktionelle Einheit
Stichwort:Andere Gebäude
Leitsatz:1. Die Maßangaben über den Brutto-Rauminhalt eines Gebäudes in Nr. 1 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO beziehen sich nur auf einzelne Gebäude als selbständig benutzbare bauliche Anlagen. Der Brutto-Rauminhalt anderer Gebäude auf dem Baugrundstück ist insoweit nicht anzurechnen.

2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn verschiedene, für sich genommen verfahrensfreie Gebäude auf einem Baugrundstück baulich und funktional eine einheitliche verfahrenspflichtige (Gesamt-)Anlage bilden oder wenn die Vorschriften über die Verfahrensfreiheit, etwa durch Aufteilung einer verfahrenspflichtigen baulichen Anlage in mehrere kleinere verfahrensfreie bauliche Anlagen, umgangen werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 2545/00




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