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Analogieverbot

Entscheidungen der Gerichte

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 305/09 vom 29.07.2009

Die Bescheinigung des Notars gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist ein Nebengeschäft i. S. des § 35 KostO, durch das keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird - auch nicht die gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO (vorgehend: Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2009, Az. 10 T 507/08).

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 241/09 vom 06.05.2009

Die Genehmigung, deren Fehlen eine Abfallverbringung nach § 326 Abs. 2 StGB strafbar sein lässt, muss eine abfallrechtliche sein. das Nichtvorliegen einer aus anderen - etwa hygiene- oder tierseuchenrechtlichen - Gründen erforderlichen behördlichen Genehmigung reicht zur Erfüllung des Straftatbestandes nicht aus.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 75/08 vom 23.04.2009

1. Das Tatbestandsmerkmal "eingetragen" stellt schon in der ursprünglichen deutschen Sprachfassung des Besonderen Mechanismus auf die "Beantragung", also "Anmeldung" des Patents oder Ergänzenden Schutzzertifikats ab.

2. Der Schutzrechtsinhaber, der auf eine im Hinblick auf den Besonderen Mechanismus erfolgende Schutzrechtsanfrage des Parallelimporteurs mitteilt, dass der Besondere Mechanismus eingreife, ist zur Vermeidung von Rechtsverlusten nicht verpflichtet, darüber hinaus das Schutzrecht, auf welches er seine Rechte aus dem Besonderen Mechanismus stützt, konkreter, insbesondere unter Angabe der Registernummer zu benennen.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 - 13/09 (Rev) vom 27.03.2009

Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt (gegen OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2008, 88).

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Wx 14/09 vom 01.03.2009

Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128 c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlaß der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Daß das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.

BSG – Urteil, B 11 AL 48/07 R vom 18.12.2008

Die Begrenzung des Unterhaltsgelds auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe umfasst auch den Fall des Nichtbezugs von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 207/08 vom 05.12.2008

Wenn Verfall nur für Raten von 2.000 ¤ vorgesehen, nicht Ausdehnung auch für Rückstand mit einer Schlussrate von 1.000 ¤.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 AR 678/06 - 3 Ws 139/08 vom 09.10.2008

Zur Frage der Strafbarkeit der Präimplantationsdiagnostik nach § 1 Abs.1 Nr.2 und § 2 Abs.1 des Embryonenschutzgesetzes.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 1 U 175/06 vom 06.06.2008

1. "Baugeld" im Sinne des § 1 BauFordSiG darf auch zur Erfüllung von Geldforderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger verwendet werden, denen Leistungen zugrunde liegen, die unmittelbar der "Herstellung des Baus" dienen. Dabei ist unerheblich, ob die öffentlich-rechtlichen Leistungen auf dem Baugrundstück selbst erbracht worden sind.

2. Öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühren können analog § 1 Abs. 1 BauFordSiG unter Verwendung von "Baugeld" erfüllt werden, es sei denn, ihnen fehlt ein direkter Baubezug.

3. Baugenehmigungsgebühren sind ansatzfähige Kosten der Herstellung des Baus. Ohne eine Baugenehmigung kann eine Herstellung des Baus von vornherein nicht erfolgen; die Kosten sind erforderlich, um eine rechtmäßige Bauausführung zu ermöglichen.

4. Auszahlungen des Baugeldes sind auch bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bauherr einschließlich der Umsatzsteuer dem "Baugeldkonto" anzulasten.

5. Kosten der "Herstellung des Baus" müssen sich nicht notwendig "gegenständlich" in einem einzelnen Bauteil niederschlagen; sie können auch die Planung, Vermessung, Prüfstatik und Bauleitung sowie den Um- oder Ausbaus schon errichteter Gebäude bzw. von Gebäuden, an die Anschlüsse herzustellen sind, umfassen.

6. Eine (haftungsbegründende, auch bedingt) vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Verwendung von Baugeld für die Herstellung des Baus scheidet aus, wenn sich der Bauherr über die Zuordnung bestimmter Forderungen zu den Baukosten geirrt hat. Dies gilt gleichermaßen unter dem Aspekt eines Verbots- wie eines Tatbestandsirrtums.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 676/07 vom 20.12.2007

1. In Umfangsverfahren muss das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl ausgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten bzw. Tatteil positiv bewertet werden kann.

2. Auch unter Berücksichtigung der Art. 5 und 6 EMRK darf das Oberlandesgericht bei der Prüfung (jedenfalls) der besonderen Haftvoraussetzung des § 121 Abs. 1 StPO Aktenteile, in die die Verteidigung bisher noch keine Akteneinsicht gehabt hat, jedenfalls dann verwerten, wenn der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte keinen Rechtsbehelf nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO gegen die Versagung der Akteneinsicht ergriffen hat.

3. Genusscheine sind Kredite im Sinne des § 265b StGB.

BGH – Urteil, 1 StR 268/07 vom 28.08.2007

Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt (§ 67d Abs. 6 StGB), so kann dies regelmäßig nur dann Grundlage nachträglicher Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 3 StGB) sein, wenn der Betroffene andernfalls in die Freiheit zu entlassen wäre. Hat er dagegen im Anschluss an die Erledigung noch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war, kann nachträgliche Sicherungsverwahrung regelmäßig nur unter den Voraussetzungen von § 66b Abs. 1 StGB oder § 66b Abs. 2 StGB angeordnet werden.

OLG-NUERNBERG – Urteil, 2 St OLG Ss 242/06 vom 16.01.2007

1. Es ist einem vollziehbar ausreisepflichtigen iranischen Staatsangehörigen, der nicht freiwillig in den Iran zurückkehren will, unzumutbar im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG, sich einen Pass bei seiner Auslandsvertretung zu verschaffen, solange sein Herkunftsstaat eine Passerteilung generell davon abhängig macht, dass er seinen abgelaufenen iranischen Pass mit einem darin vermerkten deutschen Aufenthaltstitel vorlegt und ihm abverlangt, eine sog. Freiwilligkeitserklärung des Inhalts abzugeben, aus freien Stücken aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen. Letzteres gilt nämlich auch für solche Antragsteller, die eine derartige Erklärung nur wahrheitswidrig abgeben könnten.

2. Die Frage der Zumutbarkeit einer Passbeschaffung im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG stellt sich auch dann nicht, wenn der Herkunftsstaat - wie im Fall des Iran - nur Passersatzpapiere ausstellt. Es ist deshalb nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2, § 3 Abs. 1 AufenthG strafbar, wenn sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer (dieser Herkunftsstaaten) im Bundesgebiet aufhält und sich keine Passersatzpapiere beschafft.

Es bestehen Bedenken, ob die in Bezug auf Passersatzpapiere gegenüber § 48 Abs. 2 AufenthG weitergehende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. AufenthV wirksam ist. Sie könnte höherrangiges Recht (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht ergänzen, den Umfang des Strafgesetzes nicht erweitern; Gegenteiliges verstieße gegen das Analogieverbot.

3. Soweit eine eventuelle Strafbarkeit gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 49 Abs. 1 AufenthG wegen Verstoßes gegen Pflichten eines ausreisepflichtigen iranischen Staatsangehörigen bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten zu prüfen ist, steht das ausländische Erfordernis einer Freiwilligkeitserklärung (vgl. Ziffer 1) mit dem deutschen Recht im Sinne des § 49 Abs. 1 AufenthG nicht in Einklang.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 3083/05 vom 13.12.2006

Das Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bildet einen eigenständigen Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen nicht nur dann erfüllt sind, wenn alle Merkmale eines typischen Kommissionsgeschäftes im Sinne der §§ 383 ff. HGB vorliegen.

Der Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes bildet andererseits keinen Auffangtatbestand, dessen Voraussetzungen immer schon dann erfüllt sind, wenn die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des Geschäfts nicht den Vertragschließenden, sondern den Auftraggeber treffen, die vertragliche Ausgestaltung aber keinerlei Ähnlichkeit mit einem typischen Kommissionsgeschäft mehr aufweist.

BSG – Urteil, B 4 RA 41/05 R vom 07.09.2006

1. Ein in der DDR in der Rechtsform einer GmbH geführter Betrieb kann die betriebliche Voraussetzung iS des Rechts der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt haben, sofern es sich dem Betriebszweck nach um einen der im Versorgungsrecht abschließend benannten Betriebe gehandelt hat, die den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens gleichgestellt wurden.

2. Die im Versorgungsrecht nicht benannten Projektierungsbüros waren in der DDR nicht identisch mit den ausdrücklich gleichgestellten Konstruktionsbüros. Einer Einbeziehung von Projektierungsbüros durch eine den Text des Versorgungsrechts erweiternde Auslegung steht das aus dem Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages folgende Analogieverbot entgegen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 19.06 vom 21.06.2006

Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 1673/04 vom 31.05.2006

Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 2402/04 vom 31.05.2006

Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 Ws 52/06 vom 24.03.2006

1. Als Taterfolg i.S. des § 9 Abs. 1 dritte Alternative StGB ist nur der zum gesetzlichen Tatbestand des Deliktes gehörende Erfolg zu verstehen. Bloße faktische Auswirkungen sowie solche Auswirkungen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht (mehr) von Bedeutung sind, begründen keinen Tatort. Bei einem schlichten Tätigkeitsdelikt wie der Hehlerei kommt als Tatort nur der Ort in Betracht, an dem der Täter gehandelt hat.

2. Das deutsche Strafrecht findet auf Auslandstaten gemäß § 7 Abs. 1 StGB nur Anwendung, wenn diese gegen natürliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit begangen worden sind. Auslandstaten gegen juristische Personen mit Sitz im Inland werden davon nicht erfasst.

BSG – Urteil, B 4 RA 8/05 R vom 14.03.2006

1. Liegt ein Bagatellfall iS des § 225 Abs 2 S 1 SGB VI vor, steht dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Versorgungslast ausschließlich aus dieser Norm, niemals aus § 225 Abs 1 S 1 SGB VI, zu.

2. Der Erstattungsanspruch aus § 225 Abs 2 S 1 SGB VI verjährt in analoger Anwendung des § 113 SGB X in vier Jahren.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 1 Ws 212/05 vom 21.11.2005

Ein Unionsbürger, der vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU bestandskräftig gemäß den §§ 45, 46 AuslG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war, macht sich im Falle seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet weder nach § 95 Abs. 2 Nr. 1a, 1b AufenthG noch nach § 9 FreizügG/EU strafbar.

Die insoweit bestehende Strafbarkeitslücke kann durch eine analoge Anwendung einer der beiden Vorschriften nicht geschlossen werden.

BGH – Beschluss, 1 StR 350/05 vom 23.08.2005

Die Entscheidung über die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 GVG) kann nicht deshalb geändert werden, weil wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans eine andere Strafkammer für den Fall zuständig geworden ist.

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 9 W 245/05 vom 21.07.2005

Dem Rechtsanwalt steht auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 01.09.2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG die Terminsgebühr zu, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 S. 2 ZPO (n.F.) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 33/04 vom 09.09.2004

Wird ein Arzneimittel, das für mehrere Packungsgrößen (hier: zu 28, 56 und 112 Tabletten) zugelassen ist, nur in der größten Packung vertrieben (hier: 112 Tabletten), so kann diese nach Maßgabe des § 47 Abs. 4 Satz 1 AMG auch als Musterpackung abgegeben werden.

In so einem Falle steht es dem Pharmahersteller frei, auch eine kleinere Packungsgröße als Muster abzugeben; er ist aber gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 AMG nicht gehalten, die kleinste zugelassene Packungsgröße für Muster zu verwenden, wenn diese nicht im Handel ist.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 187/03 vom 12.08.2004

1. Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs.2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV hingeführt werden. Dies kann z.B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV finden lassen. Auch genügt es nicht , wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

2. § 1 Abs.2 PAngV ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 1 des Preisangaben - und PreisklauselG gedeckt.

3. § 1 Abs2,.6 PAngV ist neben § 6 Abs.1 TDG auf den Internetversandhandel anzuwenden. Beide Regelungswerke haben ähnliche, aber nicht identische Zielerichtungen. Die PAngV verlangt insbesondere nicht nur die leichte Erkennbarkeit der Pflichtangaben , sondern die eindeutige Zuordnung zu den angebotenen und beworbenen Artikeln.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 2 U 42/04 vom 05.08.2004

1. Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt, sind nicht bereits dann schlüssig behauptet, wenn bei summarischer Prüfung das Bestehen eines Anspruchs als nicht abwegig erscheint oder nach dem Klagevorbringen zumindest ernsthaft zu erwägen ist. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ist vielmehr nur dann schlüssig dargelegt, wenn der als wahr zu unterstellende Sachvortrag der klagenden Partei die Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung auch bei umfassender Prüfung der Rechtslage ausfüllt.

2. Das "Machen" unrichtiger vorteilhafter Angaben oder Verschweigen nachteiliger Tatsachen hinsichtlich anlageerheblicher Umstände im Sinne des § 264a StGB ist abgeschlossen und damit beendet, sobald die unrichtigen Prospekte einem größeren Kreis von potentiellen Anlegern aufgrund eines Handelns des Täters zugänglich sind; der Vertrieb des Prospekts gehört nach dessen erstmaliger Veröffentlichung nicht mehr zur Tathandlung.

3. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Verschweigens nachteiliger Tatsachen im Sinne des § 264a StGB.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 198/04 vom 27.05.2004

Zum Vortäuschen einer Straftat, wenn der Angeklagte wahrheitswidrig behauptet, er sei zum Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls Führer des Pkw gewesen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 13.03 vom 18.05.2004

1. Die Anfang 2001 getroffene Anordnung des Leiters eines Klinikums, durch welche den ärztlichen Mitarbeitern die Dokumentation und Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren nach den neuen Verschlüsselungskatalogen und -richtlinien auferlegt wurde, ist eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Alternative 1 BaWüPersVG.

2. Das Mitbestimmungsrecht ist nicht mit Blick auf § 301 SGB V und Nr. 3 SR 2 c BAT aufgrund des Gesetzes- und Tarifvorrangs ausgeschlossen.

3. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung ist nur eingeschränkt in der Weise verfassungsrechtlich zulässig, dass auf der letzten Stufe die Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde hat.

4. Das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BaWüPersVG ist auf die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Alternative 1 BaWüPersVG entsprechend anzuwenden.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 1 A 661/02 vom 17.03.2004

Der Bemessung der Dienstbefreiung nach § 5 Abs. 4 ArbZV können nur die innerhalb des Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen zugrundegelegt werden. Der Beamte hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass zu seinen Gunsten diejenige Summe von Nachtdienststunden, die in einem Kalenderjahr angefallen ist und die nicht den Schwellenwert erreicht, den § 5 Abs. 4 ArbZV für die Gewährung einer Dienstbefreiung voraussetzt, bei der Gewährung von Dienstbefreiung im jeweils folgenden Kalenderjahr berücksichtigt wird.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 2029/01 vom 05.02.2004

1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug darauf ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen.

b) Für das Institut der Sicherungsverwahrung folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder in einem späteren Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass eine verbindliche Entscheidung über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt beim Sicherungsverwahrten nicht im Vorhinein getroffen wird.

2. a) Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für ihre Fortdauer.

b) Die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB trägt der verstärkten Geltung des Freiheitsanspruchs nach zehnjähriger Verwahrdauer Rechnung, indem sie erhöhte Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und den Nachweis der Gefährlichkeit des Verwahrten stellt und nur ausnahmsweise die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet.

c) Wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund Vollzugslockerungen versagt, welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten können.

d) Die Landesjustizverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt.

3. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient.

4. Der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle angeordnet und noch nicht erledigt war, steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 569/03 vom 25.11.2003

1. Nach Wegfall der Beschwer durch prozessuale Überholung steht der Staatsanwaltschaft auch dann kein Rechtsmittel mehr zu, wenn ein sachliches Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtsfrage geltend gemacht wird.

2. Der Betroffene, der im ersten Rechtszug im vollen Umfang Erfolg gehabt hat, kann nicht in einem durch die Staatsanwaltschaft eröffneten Beschwerdeverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits erledigter Vollstreckungsmaßnahmen erreichen.

3. Die Vollstreckungsbehörde muss nach Rechtskraft eines eine Maßregel der Besserung und Sicherung anordnenden Urteils unverzüglich die Vollstreckung in einer Maßregelvollzugsanstalt einleiten und die hierfür notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen. Das bloße Zuwarten auf einen frei werdenden Vollzugsplatz ist unzulässig.

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