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An- und Abfahrtsverkehr

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 267/08 vom 24.03.2009

Rechtsgebiete:BNatSchG, BauGB, VwGO
Schlagworte:Abwägung, An- und Abfahrtsverkehr, Artenschutz, Ausgleichsmaßnahme, Fledermaus, Gewerbegebiet, Logistikzentrum, Nachteil, schwerer, Verkehrslärm, Vertrag, städtebaulicher, Vorwegbindung
Stichwort:An- und Abfahrtsverkehr
Leitsatz:1. Setzt ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB befristet bis zur Fertigstellung einer bereits planfestgestellten Umgestaltung einer Autobahnanschlussstelle, über die das Plangebiet erschlossen werden soll, eine temporäre Zufahrt zum Plangebiet fest, die in erheblichem Umfang durch Lkw-Verkehr in Anspruch genommen werden soll (für die Anlegung von Erschließungsstraßen und Erdbewegungen), kann dies im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu einem schweren Nachteil für die lärmbelastete Nachbarschaft führen (hier verneint).

2. Eine solche Festsetzung führt im Übrigen dazu, dass die dadurch zugelassenen Lärmbelastungen - im Gegensatz zu sonstigen vorübergehenden Lärmbelastungen durch den Vollzug eines Bebauungsplanes - unmittelbar in die Abwägung einzubeziehen sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2005 - 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90).

3. Plant eine Gemeinde im Zusammenwirken mit einem privaten Investor, der als Partner eines städtebaulichen Vertrages und als Grundstückskäufer auftritt, ein Großvorhaben (hier ein Gewerbegebiet von 80 ha als "Logistikzentrum"), wird eine in den Vertragsklauseln nicht nachweisbare unzulässige Vorwegbindung nicht schon durch die Umstände belegt, dass die Gemeinde hiermit ein erhebliches finanzielles Risiko eingeht und bemüht ist, das Bauleitplanverfahren innerhalb kurzer Fristen abzuwickeln.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 267/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 14/09 vom 16.03.2009

Rechtsgebiete:16.BImSchV, TA Lärm, VwGO
Schlagworte:An- und Abfahrtsverkehr, Gutachten, Stellplätze, erforderliche, Umstand, veränderter, Verkehr, vorhabenbedingter, Verkehrslärm, Verkehrszunahme, Vorbelastung, gesundheitsgefährdende
Stichwort:An- und Abfahrtsverkehr
Leitsatz:1. Zur Frage, wann ein nachgereichtes Sachverständigengutachten "veränderte Umstände" im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO belegen kann.

2. Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm setzt für den Regelfall eine Erhöhung des Beurteilungspegels für Geräusche von zurechenbarem An- und Abfahrtsverkehr um mindestens 3 dB(A) auch dann voraus, wenn die Vorbelastung schon die Werte des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV erreicht hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 14/09

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 58/08 vom 15.04.2008

Rechtsgebiete:BauNVO, VwGO
Schlagworte:An- und Abfahrtsverkehr, Antragsbefugnis, Bauweise, abweichende, Bebauungsplan, Änderung, Erdrückende Wirkung
Stichwort:An- und Abfahrtsverkehr
Leitsatz:1. Zur Normenkontrollantragsbefugnis eines Plannachbarn, wenn die Ausnutzungsmöglichkeiten durch die Planänderung erweitert werden.

2. Zur Frage, wann ein Bebauungsplan einstweilen außer Vollzug gesetzt werden darf, wenn dieser heilbare Mängel aufweist.

3. Die abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 BauNVO muss im normativen Teil des Bebauungsplanes festgesetzt werden; es reicht nicht aus, wenn diese nur in der Planbegründung erläutert wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 58/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 265/05 vom 31.05.2007

Rechtsgebiete:BauGB, LROP II 2002, TA Lärm, VwGO
Schlagworte:Abwägung, An- und Abfahrtsverkehr, Konkurrentenantrag, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Raumordnung, Versorgungsstruktur, ausgeglichene
Stichwort:An- und Abfahrtsverkehr
Leitsatz:1. Der Konkurrent eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist grundsätzlich nicht normenkontrollantragsbefugt.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Hinzutreten eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ausgeglichene Versorgungsstrukturen wesentlich beeinträchtigt (vgl. Ziffer C 1.6 03 Satz 7 Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen Teil II, 2002), ist nicht statisch auf den Ist-Zustand abzustellen. In Blick zu nehmen sind vielmehr die Gefährdungen, welche durch absehbare Kaufkraftabflüsse bestehen und denen mit der Zulassung des neuen Marktes begegnet werden soll.

3. Food- und Non-Food-Bereiche lassen sich hinreichend verlässlich voneinander abgrenzen.

4. Nr. 6.1 lit. f) der TA Lärm 1998 ist nur auf solche Krankenhäuser und Pflegeheime anzuwenden, welche wegen ihrer Größe den Gebietscharakter gleichsam hegemonisieren und ihm ihren Stempel aufdrücken. Ist das nicht der Fall, können sie nur den Schutzanspruch erheben, der ihnen nach der festgesetzten Gebietsart zukommt.

5. Zur Berücksichtigung des An- und Abfahrtsverkehrs.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 265/05


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